Arbeitsrecht

Ihr Anwalt bei Kündigung in Frankfurt am Main

Als Rechtsanwalt für Arbeitsrecht beraten und vertreten wir Sie kompetent bei Kündigung – in Frankfurt und bundesweit.

Rechtsanwalt Kündigung Frankfurt

Ihr starker Partner im Kündigungsrecht

Ihnen wurde gekündigt und Sie haben Zweifel, dass diese Kündigung wirksam ist? Sie möchten wissen, ob Ihnen eine Abfindung zusteht? Dann sollten Sie sich an unseren erfahrenen Anwalt für Arbeitsrecht in Frankfurt wenden.

Die Kündigung als Schicksalsschlag für Arbeitnehmer

Eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses kann für viele Menschen ein Schock sein. Plötzlich verliert man nicht nur seinen Job, sondern oft auch ein Stück Identität und Sicherheit. Die Unsicherheit über die Zukunft und finanzielle Sorgen können belastend sein. Doch Sie sind nicht allein – viele Menschen erleben täglich ähnliche Situationen.

Es ist wichtig zu wissen, dass eine Kündigung nicht immer rechtens ist. Oftmals gibt es juristische Möglichkeiten, gegen diese vorzugehen oder Abfindungen auszuhandeln. Deshalb sollten Sie Ihre Kündigung von einem Anwalt prüfen lassen.

Lassen Sie sich nicht entmutigen und setzen Sie sich für Ihre Rechte ein. Möglicherweise greift der Kündigungsschutz oder eine Abfindung könnte den Weg zu einer gerechten Lösung ebnen.

Rechtsberatung & anwaltliche Vertretung im Arbeitsrecht

Wenn Ihnen gekündigt wurde, sollten Sie sich einem erfahrenen Anwalt für Arbeitsrecht suchen, der Ihnen juristisch zur Seite steht.

Die Rechtsanwaltskanzlei Lenhardt & Lenhardt in Frankfurt ist auf das Arbeitsrecht spezialisiert. Unsere Rechtsanwälte verfügen über jahrelange Erfahrung in der Beratung von Arbeitnehmern und Arbeitgebern. Wir wissen um die Bedeutung eines sicheren Arbeitsplatzes und setzen uns entsprechend dafür ein.

Unsere Anwälte prüfen Ihren Fall sorgfältig. Wir geben Ihnen eine Einschätzung darüber, ob sich eine Kündigungsschutzklage lohnt. Sie erfahren zudem, ob es noch andere Möglichkeiten gibt, um Ihre Ansprüche durchzusetzen. Wenn Sie einen Rechtsbeistand benötigen, zögern Sie nicht uns zu kontaktieren. Gemeinsam kämpfen wir für Ihre Rechte.

Damit Sie erhalten, was Ihnen rechtlich zusteht

Unsere Rechtsanwälte betrachten jeden Mandanten und Fall individuell. Wir nehmen uns Zeit für Sie und beraten Sie umfassend zu allen Fragen des Arbeitsrechts. So bietet unsere Kanzlei Ihnen verschiedene Leistungen im Falle einer Kündigung.

Leistungen für Arbeitnehmer:

  • Prüfung der Wirksamkeit der Kündigung
  • Beratung zu Abfindungsansprüchen
  • Durchsetzung von Ansprüchen vor Gericht
  • Überprüfung des Arbeitszeugnisses
  • Prüfung von Aufhebungsverträgen
  • Beratung bei Mutterschutz oder Elternzeit

Für eine saubere Personalpolitik in Unternehmen

Unsere Rechtsanwälte stehen als Arbeitgebern im Kündigungsrecht zur Verfügung. Wir unterstützen Unternehmen in allen arbeitsrechtlichen Belangen und bieten eine kompetente Rechtsberatung.

Leistungen für Arbeitgeber:

  • Rechtsberatung im deutschen Arbeitsrecht
  • Erstellung & Prüfung von Arbeitsverträgen
  • Gestaltung von Kündigungen oder Aufhebungsverträgen
  • Beratung zum Thema Abfindungszahlungen
  • Vertretung im Rahmen von Kündigungsschutzprozessen

Lassen Sie Ihre Kündigung von unserem Anwalt in Frankfurt prüfen

Die wichtigsten Fragen zur Kündigung

Eine Kündigung ist eine einseitige Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber oder Arbeitnehmer. Dabei müssen bestimmte arbeitsrechtliche Vorschriften eingehalten werden, wie z.B. die Beachtung von Kündigungsfristen und der Schutz vor Diskriminierung.

Unter einer ordentlichen Kündigung, auch fristgerechte Kündigung genannt, versteht man eine Kündigung, durch die ein bestehendes Arbeitsverhältnis unter Beachtung von Kündigungsfristen beendet wird.

Eine außerordentliche Kündigung ist eine fristlose Kündigung. Das bedeutet, dass das Arbeitsverhältnis durch den Arbeitgeber oder Arbeitnehmer aus wichtigem Grund beendet wird.

Im Gegensatz zur ordentlichen Kündigung, bei der die gesetzlichen oder vertraglich vereinbarten Fristen eingehalten werden müssen, kann die außerordentliche ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist erfolgen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar ist, z.B. bei schweren Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers wie Diebstahl oder Beleidigung.

Arbeitgeber dürfen einen Arbeitnehmer nicht ohne konkreten Kündigungsgrund entlassen. Der Arbeitgeber muss in der Regel eine ordentliche oder außerordentliche Kündigung aussprechen, die dann an bestimmte gesetzliche Voraussetzungen geknüpft ist.

Ausnahmen gelten für befristete Arbeitsverhältnisse oder bei Kündigungen innerhalb der Probezeit. Arbeitnehmer haben zudem die Möglichkeit, sich gegen eine unberechtigte Kündigung zu wehren und gegebenenfalls eine Abfindung zu fordern.

Es gibt verschiedene Kündigungsgründe im Arbeitsrecht, wie z.B. betriebsbedingte, personenbedingte oder verhaltensbedingte Kündigung.

Die betriebsbedingte Kündigung erfolgt durch den Arbeitgeber infolge einer Betriebsschließung, Rationalisierungsmaßnahmen oder anderen wirtschaftlichen Gründen des Unternehmens, die eine Reduzierung der Arbeitskräfte erforderlich machen.

Die personenbedingte Kündigung kann aus Gründen erfolgen, die in der Person des Arbeitnehmers liegen, wie z.B. längerer Krankheit oder mangelnder Leistungsfähigkeit.

Bei der verhaltensbedingten Kündigung geht es um die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund eines Fehlverhaltens des Arbeitnehmers, wie z.B. bei Diebstahl am Arbeitsplatz oder wiederholtem unentschuldigtem Fernbleiben vom Arbeitsplatz.

In jedem Fall muss eine Kündigung nachweisbar und mit einer entsprechenden Begründung erfolgen.

Nur wenn das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet ist ein Kündigungsgrund zwingende Voraussetzung für eine wirksame Kündigung. Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetztes ist, dass das Arbeitsverhältnis schon länger als sechs Monate bestand hat.

Hierbei ist darauf zu achten, dass der tatsächliche Beschäftigungsbeginn das relevante Anfangsdatum festlegt. Zum anderen wird auf die Größe des Betriebes abgestellt. Auch Teilzeitkräfte werden bei der Berechnung der Anzahl der angestellten Arbeitnehmer anteilig miteinberechnet.

Nach dem Erhalt einer Kündigung ist es wichtig, die Ruhe zu bewahren und die nächsten Schritte sorgfältig zu planen.

Kündigungsschreiben und Arbeitsvertrag sollten zunächst geprüft werden. Nur so kann kann sichergestellt werden, dass eine Kündigung auch rechtmäßig ist. Handelt es sich um eine ungerechtfertigte Kündigung oder existieren Zweifel ist es ratsam, sich an einen erfahrenen Rechtsanwalt oder Fachanwalt für Arbeitsrecht zu wenden. Treffen Sie auf jeden Fall keine vorschnellen Entscheidungen wie beispielsweise das unüberlegte Unterzeichnen eines Aufhebungsvertrag.

Als erfahrene Rechtsanwaltskanzlei für Arbeitsrecht stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Wir prüfen Ihre Kündigung und unterstützen Sie bei der Durchsetzung Ihrer Interessen.

Die Unwirksamkeit einer Kündigung kann sich aus verschiedenen Gründen ergeben. Einige Beispiele, die solch eine Unwirksamkeit bedingen können, sind:

  • Fehlende Schriftform
  • Verstoß gegen das Mutterschutzgesetz
  • Keine Anhörung des Betriebsrates, obwohl dies erforderlich gewesen wäre
  • Begründung zum angeblich schweren Pflichtverstoß für fristlose Kündigung liegt nicht vor

Es gibt noch viele weitere Faktoren, die zu einer Unwirksamkeit führen können. Es ist daher ratsam, das Kündigungsschreiben von einem Rechtsanwalt prüfen zu lassen, ob eine Kündigungsschutzklage möglicherweise Aussicht auf Erfolg hat.

Das Kündigungsschutzgesetz beinhaltet all gesetzlichen, vertraglichen und tarifvertraglichen Regelungen und Vereinbarungen, die den Arbeitnehmer vor unzulässigen Kündigungen schützen. Regelungen im Kündigungsschutz legen außerdem fest, wann eine Kündigung als rechtswidrig zu klassifizieren ist.

Eine Kündigungsschutzklage kann in der Regel nur innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim zuständigen Arbeitsgericht erhoben werden. Ergreifen Sie keine Maßnahmen, gilt die Kündigung nach dieser Zeit automatisch als wirksam.

Ob eine Kündigungsschutzklage sinnvoll ist, hängt davon ab, ob die Kündigung in rechtlicher Hinsicht angreifbar ist. Dies können Sie am Besten mit einem Rechtsanwalt für Arbeitsrecht besprechen.

Zudem sollte klar definiert sein, was Sie erreichen möchten. Wogegen möchten Sie sich wehren? Wollen Sie weiterhin in dem Unternehmen beschäftigt sein? Streben Sie eine Abfindung an oder geht es Ihnen um andere Themenbereiche, die Sie im Rahmen einer außergerichtlichen Einigung klären lassen möchten?

Wurde die dreiwöchige Frist zur Einreichung der Kündigungsschutzklage überschritten, können Sie unter Umständen einen Antrag auf eine nachträgliche Zulassung der Klage stellen. Dies ist möglich, wenn Sie triftige Gründe vorbringen können, warum sie die Frist überschritten haben.

Eine Abfindung ist eine einmalige Zahlung, die ein Arbeitgeber an einen Arbeitnehmer leistet, wenn dieser aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet. Sie dient dazu, den finanziellen Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes zu schaffen. In der Regel soll sie auch als Entschädigung für Nachteile dienen, die der Arbeitnehmer aufgrund des Ausscheidens aus dem Unternehmen erleiden könnte.

Die genaue Höhe der Abfindung hängt von verschiedenen Faktoren ab. Dazu gehören unter anderem:

  • Dauer der Betriebszugehörigkeit
  • Höhe des Gehalts
  • Alter des Arbeitnehmers

Die Berechnung einer Abfindung erfolgt oft auf Basis einer Formel: Ein bis anderthalb Bruttomonatsgehälter pro Beschäftigungsjahr werden hierbei oft zugrunde gelegt. Es gibt jedoch keine pauschale Rechtsgrundlage dafür.

Wird eine Kündigungsschutzklage vom Arbeitnehmer eingereicht, einigen sich die Parteien häufig im sogenannten Vergleich über die Zahlung einer Abfindung. Diese Abfindung bekommt der Arbeitnehmer meist dafür, dass er auf seinen Arbeitsplatz „verzichtet“.

Einige Arbeitgeber zahlen auch zusätzlich zur Kündigung eine betriebsbedingte Abfindung, wenn der Arbeitnehmer auf weitere gerichtliche Maßnahmen verzichtet.

Im Gegensatz zu anderen zivilrechtlichen Streitigkeiten ist im arbeitsgerichtlichen Verfahren geregelt, dass jede Partei in der ersten Instanz ihre eigenen Rechtsanwaltskosten zu tragen hat. Eine Kostentragungspflicht für die gegnerische Partei gibt es nicht.

Im Umkehrschluss bedeutet dies jedoch auch, dass selbst bei Obsiegen in der ersten Instanz die eigenen Rechtsanwaltskosten getragen werden müssen und nicht von der unterlegenen gegnerischen Partei übernommen werden.

Diese Kosten werden eventuell von einer bestehenden Rechtsschutzversicherung – je nach Inhalt des Vertrages – übernommen. In der zweiten Instanz im arbeitsgerichtlichen Verfahren findet die allgemeine Kostentragungspflicht (Kostenerstattung nach Ausgang des Prozesses) Anwendung.

Hat ein Unternehmen einen Betriebsrat, so muss dieser vor dem Ausspruch der Kündigung angehört werden. Dieser kann seine Bedenken hinsichtlich der Kündigung anmelden und dieser auch widersprechen. Verhindern kann er sie in der Regel aber nicht. Aus dem Widerspruchsrechts des Betriebsrats ergeben sich aber für den Arbeitnehmer weitere Rechte.