Die Auskunftserteilung greift in Bereiche höchstpersönlicher und betriebsinterner Natur ein. Einen Auskunftsanspruch haben zunächst Verwandte gerader Linie untereinander. Die Vorschrift ist entsprechend anwendbar auf Trennungsunterhalt und nachehelichen Unterhalt.

Ist die Auskunft im Unterhalt vermeidbar?

Eine Auskunftspflicht wird abgelehnt, wenn die Auskunft den Unterhaltsanspruch unter keinem Gesichtspunkt beeinflussen kann. Zum Beispiel bei besonders hohem Einkommen. In diesem Fall wird eine Kenntnis des genauen Einkommens für nicht erforderlich gehalten. Wer also über ein gewisses Einkommen verfügt, kann die volle Leistungsfähigkeit anerkennen und muss somit keine Auskunft mehr erteilen.

Inhalt, Form und Grenzen der Auskunft

Es ist Auskunft über das Einkommen zu erteilen. Über das Vermögen ist nur Auskunft zu erteilen, wenn wegen nicht ausreichender laufender Einkünfte der Vermögensstamm angegriffen werden müsste. Ein Anspruch in Bezug auf die Verwendung des Vermögens besteht dagegen nicht. Einkünfte eines neuen Ehegatten sind nicht mitzuteilen. Die Auskunft ist durch Vorlage einer in sich geschlossenen schriftlichen und systematischen Aufstellung der erforderlichen Angaben zu erteilen. Die Vorlage einzelner Unterlagen reicht dagegen nicht.

Wie oft muss Auskunft erteilt werden – Der Spielball des Unterhaltsgläubigers

Eine neue Auskunft kann nur alle zwei Jahre verlangt werden. Sofern sich die erste Auskunft aber auf den Trennungsunterhalt bezogen hat und es jetzt um nachehelichen Unterhalt geht, gilt die Zwei-Jahres-Frist nicht weil die Ansprüche nicht identisch sind. Sofern die Tatsachen auf Grund der ersten Auskunft aber als bekannt anzusehen sind, gilt die Zeitschranke.

Gibt es ein Geheimhaltungsinteresse?

Bei Anhaltspunkten für eine konkrete Missbrauchsgefahr ist keine Auskunft zu erteilen. Wenn bei Wiederheirat die steuerliche Zusammenveranlagung besteht, ist zwar Auskunft zu erteilen, aber die den Ehegatten betreffenden Angaben sind zu verbergen.

Was muss offengelegt werden?

Als Angestellter: Die letzten 12 Gehaltsabrechnungen, die Elektronische Lohnsteuerbescheinigung, Belege über Arbeitslosen- und Krankengeld sowie Spesen, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge. Der Arbeitsvertrag, wenn sich aus der Arbeitgeberbescheinigung die tatsächliche Höhe der Gesamteinkünfte nicht hinreichend ergibt; Einkommensteuerbescheide und -erklärungen, sofern sich aus den sonstigen Nachweisen kein vollständiger Überblick über das unterhaltsrelevante Einkommen ergibt.

Als Unternehmer beziehungsweise Selbstständige ist die Auskunft über die letzten 3 Jahre zu erteilen. Eine Auskunft pauschal durch die Vorlage der gesamten Buchführung ist aber nicht zu erteilen. Im Regelfall sind die Bilanz und die zugehörige Gewinn- und Verlustrechnung vorzulegen. Freiberufler und nicht bilanzierende Gewerbetreibende haben Einnahmen-Überschuss-Rechnungen vorzulegen.

Ein Gesellschafter einer Abschreibungsgesellschaft, die als GmbH & Co. geführt wird muss lediglich die gesonderte Feststellung von Gewinn oder Verlust durch das zuständige Betriebsfinanzamt vorlegen, nicht dagegen weitergehende, die Gesellschaft selbst betreffende Belege. Die Anleger einer Personengesellschaft haben nämlich keinen Einfluss auf Geschäftsführung und Gewinnsituation. Umsatzsteuerbescheide können von Bedeutung sein, wenn sie eine Überprüfung der Angaben ermöglichen. Eine Bankauskunft hinsichtlich von Zinserträgen relevant.

Fazit:

Der Inhalt der Auskunft ist klar geregelt. Es gibt allerdings viele Fallstricke und Vermeidungsstrategien. Es ist daher anzuraten, einen Fachanwalt für Familienrecht heranzuziehen.