Ein begleiteter Umgang findet unter Aufsicht einer neutralen Person statt

Kommt es zur Scheidung zwischen Eltern, bleibt das gemeinsame Sorgerecht bestehen. Grund dafür ist, dass der Kontakt zu beiden Elternteilen dem Kindeswohl dient, sofern die Aufrechterhaltung des Kontaktes gemäß § 1626 Abs. 3 BGB die kindliche Entwicklung fördert. Es gibt aber auch Fälle, in denen das Familienrecht das Umgangsrecht einschränkt, aufhebt oder einen begleiteten Umgang anordnet.

Begleiteter Umgang: Wie es dazu kommt

Begleiteter Umgang wird entweder direkt vom Familiengericht angeordnet oder erfolgt auf Antrag beim zuständigen Jugendamt.

Die Gründe hierfür können sehr unterschiedlich sein. Zu den Gründen gehören zum Beispiel:

  • massive Streitigkeiten zwischen den Eltern,
  • ein Kontaktabbruch zum Umgangssuchenden über einen längeren Zeitraum,
  • Verdacht auf körperlichen Missbrauch oder sexuelle Misshandlung,
  • Verdacht auf Sucht oder eine psychische Erkrankung beim Umgangssuchenden,
  • Zweifel an der Erziehungskompetenz des Umgangssuchenden oder
  • eine ernstzunehmende Sorge um die Sicherheit des Kindes und
  • Gefahr des Kindesentzugs.

Ob ein begleiteter Umgang angeordnet werden muss, wird wie immer in Anbetracht des Kindeswohls entschieden. Die Entscheidung wird stets nach dem vorliegenden Einzelfall unter Abwägung aller relevanten Faktoren getroffen. Der Kindeswille selbst kann dabei mit einbezogen werden.

So läuft begleiteter Umgang ab

Meistens kümmern sich die zuständigen Jugendämter um die Umgangsbegleitung. Möglich ist aber auch eine Unterstützung durch andere Träger der Kinder- und Jugendhilfe. Der eingesetzte Umgangsbegleiter muss eine spezielle Zertifikatsschulung absolviert haben.

Grundsätzlich wird begleiteter Umgang in drei Phasen, nämlich in Vorbereitung, Überprüfung und Abschluss unterteilt.

1. Vorbereitung

In der Vorbereitungsphase finden alle Gespräche, sowohl mit der Institution als auch beiden Elternteilen und dem Kind statt. Dabei gilt es, in Erfahrung zu bringen, was der Grund für den begleitenden Umgang ist, wie alle Beteiligten darüber denken, was das Ziel sein wird und wie der Ablauf vonstattengehen soll. Auch die Kostenübernahme wird in dieser Phase geklärt. Sie endet mit Bekanntmachung des Umgangsbegleiters.

2. Überprüfung

In der Überprüfungs-Phase findet begleiteter Umgang selbst statt. Die Treffen erfolgen je nach Absprache in der Wohnung des Umgangssuchenden, an öffentlichen Plätzen oder in Räumen der Institution. Während der Treffen soll der Umgangssuchende einen möglichst normalen Umgang zum Kind ausüben. Der Umgangsbetreuer ist vor allem als Beobachter tätig, darf aber bei Bedarf auch unterstützen. Wie lange diese Phase andauert, wird vom Familiengericht entschieden, welches dazu Empfehlungen des Jugendamtes erhält.

3. Abschluss

In der Abschlussphase werden Regelungen erarbeitet, die einen Umgang im Sinne des Kindeswohls für die Zukunft gewährleisten. Scheitert ein begleiteter Umgang, weil sich der Umgangssuchende dieser Maßnahme verweigert, kann das Familiengericht den Umgang auch unterbinden oder mit Auflagen beschränken.

Begleiteter Umgang: Wie hoch sind die Kosten und wer übernimmt sie?

Eine Maßnahme wie begleiteter Umgang verursacht entsprechend auch Verwaltungs- und Personalkosten. Wie hoch diese sind und wie sie finanziert werden, richtet sich nach dem zuständigen Hilfeträger. Sie sind entweder vom Umgangssuchenden selbst zu tragen oder können von der zuständigen Institution übernommen werden. Weitere Informationen erhalten Sie bei einem Rechtsanwalt für Familienrecht.