Familienrecht

Ihr Anwalt für Sorgerecht in Frankfurt am Main

Als spezialisierter Rechtsanwalt für Sorgerecht (Fachanwalt) in Frankfurt am Main beraten und vertreten wir anwaltlich Sie in allen Kindschaftsangelegenheiten.

Anwalt Fachanwalt Sorgerecht Frankfurt

Die Rechtsanwälte für Sorgerecht in Frankfurt

Sie möchten vermeiden, dass Ihre Kinder bei einem Streit um das Sorgerecht zu Schaden kommen? Unsere Kanzlei hilft Ihnen, die Rechte bezüglich Ihrer Kinder gerichtlich durchzusetzen oder eine einvernehmliche Sorgerechtsvereinbarung zu finden.

Das versteht man unter Sorgerecht

Unter Sorgerecht versteht man das „Recht der elterlichen Sorge„. Es beinhaltet Recht und die Pflicht der Eltern, die Sorge für ein minderjähriges Kind zu übernehmen. Hierzu gehören die Bestimmung des Aufenthaltes, die Verwaltung des Vermögens und die gesetzliche Vertretung.

Grundsätzlich gliedert sich das Sorgerecht in die Teilbereiche Personensorge und Vermögenssorge. So können Eltern einen Einfluss auf das Leben und die Zukunft ihrer minderjährigen Kinder nehmen. Dazu zählen alle grundlegenden Entscheidungen hinsichtlich Erziehung, Gesundheit und Vermögen.

Da es sich bei in Sorgerechtsangelegenheiten um ein komplexes Rechtsthema handelt, sollten Sie sich diesbezüglich an einen kompetenten Fachanwalt für Familienrecht in Frankfurt zu wenden.

So helfen wir Ihnen als Fachanwalt für Familienrecht weiter

Unsere Kanzlei Lenhardt & Lenhardt aus Frankfurt unterstützt Sie bei allen Problemen und Fragen zum Thema Sorgerecht. Als Rechtsanwalt kümmern wir uns gerichtlich und außergerichtlich um die gemeinsame oder alleinige elterliche Sorge Ihrer Kinder.

Für unsere Rechtsanwälte steht, genau wie für das Familiengericht, das Kindeswohl stets im Vordergrund. Rechtsanwältin Chantal Lenhardt ist Fachanwältin für Familienrecht und hat sich u.a. auf Sorgerechtsverfahren spezialisiert. Als Mutter verfügt Sie über das entsprechende Einfühlungsvermögen und ist stets für Ihre Mandanten da.

Vereinbaren Sie noch heute einen persönlichen Beratungstermin bei unserer Kanzlei in Frankfurt.

In der Regel gilt das gemeinsame Sorgerecht

Sind Eltern verheiratet, üben sie in der Regel das gemeinsame Sorgerecht für ihre Kinder aus. Trennen sich die Eltern oder erfolgt eine Scheidung, ist die gemeinsame elterliche Sorge ebenfalls der Regelfall. Die Erziehung wird auch weiterhin durch von beiden Elternteilen übernommen.

Idealerweise einigen Sie und Ihr Ex-Partner sich darüber, bei wem Ihr Nachwuchs überwiegend leben soll. Zudem muss entschieden werden, wie häufig der andere Elternteil die Kinder sehen darf. Das Wohlbefinden des Kindes steht dabei stets im Vordergrund.

Alleiniges Sorgerecht bei Kindeswohlgefährdung möglich

Das alleinige Sorgerecht bedeutet, dass nur ein Elternteil die Verantwortung für alle Belange des Kindes trägt und Entscheidungen in eigener Verantwortung treffen kann. Dies kann in Frage kommen, wenn der andere Elternteil verstorben ist oder eine Kindeswohlgefährdung darstellt, beispielsweise durch körperliche oder psychische Gewalt.

Auch bei einer einvernehmlichen Regelung kann das Recht nur einem Elternteil übertragen werden. In jedem Fall muss jedoch das Kindeswohl im Mittelpunkt stehen. Es gilt somit zu prüfen, ob die Übertragung des alleinigen Sorgerechts diesem entspricht.

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Die wichtigsten Fragen im Überblick

Das Sorgerecht bezeichnet die rechtliche Verantwortung für ein minderjähriges Kind. Es umfasst unter anderem die Pflicht, das Kind zu pflegen und zu erziehen sowie Entscheidungen in wichtigen Angelegenheiten wie der Gesundheitsfürsorge, der Bildung oder dem Aufenthaltsort des Kindes zu treffen.

In der Regel haben beide Elternteile gemeinsames Recht der Sorge. Es kann jedoch in Ausnahmefällen einem Elternteil allein übertragen werden.

Das Sorgerecht für ein Kind endet grundsätzlich mit der Volljährigkeit des Kindes, also wenn es 18 Jahre alt wird.

In einigen Fällen kann es jedoch auch schon vorher entzogen werden, beispielsweise wenn das Wohl des Kindes gefährdet ist oder die Eltern ihre elterlichen Pflichten schwerwiegend vernachlässigen.

Es gibt verschiedene Betreuungsmodelle, die den Bedürfnissen und Lebensumständen der betroffenen Familie gerecht werden sollen.

  • Das Wechselmodell, bei dem das Kind abwechselnd bei beiden Elternteilen lebt und somit möglichst viel Zeit bei beiden Eltern verbringt.
  • Das Nestmodell, bei dem sich die Eltern abwechselnd um das Kind kümmern, während es in der gemeinsamen Wohnung bleibt.
  • Beim Residenzmodell lebt das Kind dauerhaft bei einem Elternteil. Während dessen hat der andere ein Umgangsrecht.
  • Beim paritätischen Wechselmodell leben beide Elternteile zu gleichen Teilen mit dem Kind in getrennten Haushalten.

Es gibt auch Modelle, bei denen Dritte wie Großeltern oder neue Partner eine wichtige Rolle spielen können. Welches Betreuungsmodell letztendlich gewählt wird, hängt von den individuellen Umständen und Bedürfnissen aller Beteiligten ab.

Wenn Eltern sich trennen oder scheiden lassen, entstehen häufig Konflikte. Ein fehlender lösungsorientierter Ansatz führt dazu, dass Gerichtsverfahren zur Schlammschlacht werden können. In den meisten Fällen hat die Angst der Eltern, ihr Kind zu verlieren, einen großen Einfluss auf das Verfahren.

Es ist wichtig, das eigentliche Ziel herauszuarbeiten und die Gefahr so früh wie möglich zu benennen. Andernfalls kann ein Sorgerechtsverfahren zu einem zermürbenden Kreislauf aus Vorwürfen führen.

Es handelt sich hierbei um zwei verschiedene Rechte, die Eltern in Bezug auf ihre Kinder haben:

  • Das Sorgerecht betrifft die elterliche Verantwortung für das Kind, wie zum Beispiel Entscheidungen über die Erziehung, Gesundheit oder Schulbildung.
  • Das Umgangsrecht regelt das Recht desjenigen Elternteils, bei dem das Kind nicht lebt, Umgang mit dem Kind zu haben.

Das Recht der alleinigen Sorge wird nur unter sehr strengen Voraussetzungen einem Elternteil erteilt. So kommt es lediglich in Betracht, wenn eine gemeinsame Sorge eine Kindeswohlgefährdung bedeuten könnte. Das heißt, es kommt nur dann in Frage, wenn eine gemeinsame und verantwortungsvolle Ausübung des gemeinsamen Sorgerechts nicht umsetzbar ist.

Ein gemeinsame Sorge kann ausgeschlossen werden, wenn schwerwiegende Gründe vorliegen, die eine Kindeswohlgefährdung als wahrscheinlich erscheinen lassen. Dazu zählen beispielsweise eine Drogen – oder Alkoholabhängigkeit eines Elternteils, Gewalttätigkeiten gegenüber dem Kind oder eine erhebliche psychische Erkrankung, die den Betroffenen zu einer Gefahr für sich oder andere werden lässt.

Falls in Ihrem Fall diese oder andere schwerwiegende Gründe vorliegen, wenden Sie sich bestenfalls umgehend an unseren Rechtsanwalt für Familienrecht. So können wir unverzüglich einen Antrag auf die alleinige Sorge, samt zugehöriger Begründung, für Sie einreichen.

Das Sorgerecht umfasst die rechtliche Verantwortung für das Kind in allen Belangen, wie zum Beispiel Entscheidungen über die Gesundheitsfürsorge, Bildung oder Religion des Kindes.

Das Aufenthaltsbestimmungsrecht hingegen bezieht sich auf die Entscheidung, wo das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat und bei wem es lebt. Es kann auch einem Dritten übertragen werden, wenn es dem Wohl des Kindes entspricht.

In der Regel haben auch beide Elternteile das gemeinsames Aufenthaltsbestimmungsrecht. Im Falle einer Scheidung oder Trennung, kann jedoch eine andere Regelung getroffen werden. So kann beschlossen werden, dass beispielsweise nur ein Elternteil das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht hat. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass auch in diesem Fall beide Eltern weiterhin sorgeberechtigt bleiben können.

Bezüglich der Regelung von Kindschaftssachen herrscht ein Beschleunigungsgrundsatz. Verfahren sind in möglichst kurzer Zeit zu verhandeln. Bei einem Sorgerechtsverfahren kann grob von folgendem zeitlichen Ablauf ausgegangen werden.
 
Nach Antragstellung vergehen meist circa 3 Wochen bis zur Terminbestimmung seitens des Gerichts. Hierzu gehören jeweils ein Gespräch, das mit einem Verfahrensbeistand zu führen ist. Dieser verschafft sich vor Ort einen Eindruck über die Lebensgewohnheiten der Beteiligten. Zudem spricht er mit dem Kind und gibt eine Stellungnahme an das Gericht ab. Ebenfalls ist ein Gespräch mit dem Jugendamt zu führen. Anschließend findet der Gerichtstermin statt. Die Gerichtsverhandlung dient zur Anhörung sämtlicher Beteiligter.
 
Sollte das Kind angehört werden, findet dies in einem kindgerechten Rahmen statt. Anlässlich des gerichtlichen Verfahrens ist auf eine Einigung zwischen den Beteiligten hinzuwirken. Gelingt dies nicht, wird das Gericht eine Entscheidung treffen, die dem Kindeswohl entspricht. Während des Gerichtsverfahrens werden verschiedene Personen ihre Stellungnahmen abgeben. Die Anwälte, ein Verfahrensbeistand vom Jugendamt, die Eltern und auch der eigene Eindruck werden berücksichtigt. Eine entsprechende Vorbereitung und Ordnung der Angelegenheit ist daher unerlässlich.

Das Sorgerecht für unverheiratete Väter birgt viel Streitpotential, da es der Mutter erstmal alleine zusteht. Ein gemeinsames Sorgerecht kann jedoch durch die Abgabe von Sorgeerklärungen oder auf Antrag durch gerichtliche Übertragung erlangt werden.

Bis 2013 war dies jedoch nicht möglich, was als Diskriminierung gegenüber dem nichtehelichen Vater gewertet wurde und schließlich zur Neuregelung im Jahr 2013 führte (§ 1626a BGB).

Väter nichtehelicher Kinder haben seit 2013 das Recht, ohne Zustimmung der Mutter das gemeinsame Sorgerecht zu beantragen. Bis 2013 war eine Übertragung des Sorgerechts ohne Zustimmung der Mutter nicht möglich. Der deutsche Gesetzgeber hat sich in den letzten Jahren verstärkt für die Rechte von Vätern nicht ehelicher Kinder eingesetzt. Ein Rechtsanwalt kann bei diesem Thema weiterhelfen und beraten.

Das Sorgerecht und der Unterhalt sind grundsätzlich zwei getrennte Themen, die unabhängig voneinander behandelt werden. Ein Zusammenhang kann jedoch bestehen, wenn der Elternteil mit alleinigem Sorgerecht den Unterhalt für das Kind vom anderen einfordert. In diesem Fall müssen beide Eltern entsprechend ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit zum Unterhalt des Kindes beitragen.

Im Ehevertrag können grundsätzlich keine Regelungen zum Sorgerecht für gemeinsame Kinder getroffen werden. Denn es ist eine gesetzliche Regelung, die nicht durch privatrechtliche Vereinbarungen abgeändert werden kann. So wird es wird nach der Trennung oder Scheidung im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens geregelt.