Bei einer Scheidung mit Kind muss behutsam vorgegangen werden

Eine Scheidung mit Kind ist mit einer normalen Scheidung nicht zu vergleichen. Hier geht es nicht nur um die Interessen der getrennten Parteien, sondern darüber hinaus um das Kindeswohl.

Damit eine Scheidung nicht dazu führt, dass das Kind in seiner Entwicklung beeinträchtigt wird, müssen die getrennten Parteien Kompromisse schließen und die eigenen Gefühle hintenanstellen. Das fängt bereits damit an, dass beide Elternteile gemeinsam dem Kind die Scheidung erklären und sich nicht gegenseitig die Schuld dafür geben.

Das gemeinsame Sorgerecht

Normalerweise bleibt auch nach der Scheidung ein gemeinsames Sorgerecht bestehen. Das gemeinsame Sorgerecht dient dem Kindeswohl und sollte nicht aufgrund der verletzten Gefühle durch die Scheidung zum Gegenstand eines Rechtsstreits werden.

Zum Sorgerecht gehört das Aufenthaltsbestimmungsrecht, also das Recht, den Aufenthalt des Kindes bestimmen zu können. Die Eltern müssen sich entscheiden, bei wem das Kind zukünftig seinen Lebensschwerpunkt haben soll, also bei wo es wohnt.

Können sich beide nicht einigen, ordnet das Gericht etwas an. Dies sollte allerdings im Interesse des Kindes vermieden werden. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht kann die Ex-Partner bei der Scheidung mit Kind aber immer wieder vor eine große Herausforderung stellen. Etwa, wenn sich beide darüber uneinig sind, wo das Kind den Urlaub oder seine Freizeit verbringt.

Hier sollte man klare Vereinbarungen treffen, an die sich beide Elternteile auch halten müssen. Im besten Fall wird dem nicht betreuenden Elternteil ein großzügiges Umgangsrecht eingebaut oder sogar ein Wechselmodell vereinbart, bei dem beide Eltern in einem regelmäßigem Rhythmus das Kind in gleichem zeitlichen Umfang betreuen.

Der Kindesunterhalt nach der Scheidung mit Kind

Bei der Scheidung mit Kind kann auch der Kindesunterhalt ein Streitpunkt sein. Dieses Thema lässt sich unkompliziert behandeln. Der Elternteil, der das Kind betreut, leistet seinen Unterhalt in Form von Kost und Logis. Der andere Elternteil muss entsprechend einen Geldwert entgegensetzen. Für den Kindesunterhalt wurde 1962 durch das Landgericht Düsseldorf die Düsseldorfer Tabelle entwickelt, die fortlaufend aktualisiert wird.

Die Düsseldorfer Tabelle berechnet den Kindesunterhalt anhand des bereinigten Nettoeinkommens, also dem Bruttoeinkommen abzüglich Verbindlichkeiten. Als nicht betreuender Elternteil sollte man diese Unterhaltspflicht anerkennen. Kommt es zum Rechtsstreit, wird ebenfalls die Düsseldorfer Tabelle für die Berechnung des Unterhalts herangezogen. Nicht gezahlter Unterhalt kann allenfalls hinausgezögert, nicht aber vermieden werden.

Wird der Rechtsstreit verloren, müssen etwaige ausgesetzte Beträge nachgezahlt werden. Hinzu kommen Rechtsanwalts- und Gerichtskosten. Ein betreuender Elternteil hat die Möglichkeit einen Unterhaltsvorschuss beim Jugendamt zu beantragen, sofern der andere Elternteil die Unterhaltszahlung verweigert. Das Jugendamt kann den säumigen Elternteil wiederum in Regress nehmen.