Patchworkfamilien sind keine Seltenheit mehr und unterliegen rechtlichen Besonderheiten

Bei einer Patchworkfamilie handelt es sich um eine Familie, in der mindestens ein minderjähriges Kind aus einer vorherigen Beziehung aufwächst. Im Familienrecht gibt es dabei keine klaren Regelungen, außer die Entscheidungsbefugnisse als Stiefelternteil nach der Heirat. Für Sorgerecht, Unterhalt und Erbrecht gelten deswegen Besonderheiten. Lange Zeit galten Scheidungen als verpönt. Inzwischen leben über 10% der Kinder in einer Patchworkfamilie.

Wie definiert man eine Patchworkfamilie?

Eine Patchworkfamilie ist eine Familie, in der mindestens ein Elternteil Kinder aus früheren Beziehungen oder Ehen mit in die neue Partnerschaft bringt. Diese Familienkonstellation besteht daher aus verschiedenen “Teilen” oder “Stücken” (engl. “patch”) und bildet so eine zusammengesetzte, erweiterte Familie. In einer Patchworkfamilie können auch gemeinsame Kinder der neuen Partner hinzukommen, was zu einer Mischung von leiblichen Geschwistern, Stiefgeschwistern und Halbgeschwistern führt.

Besonderheiten des Sorgerechts

Nach der Eheschließung kann der Stiefelternteil gemäß Familienrecht alltägliche, jedoch keine schwerwiegenden Entscheidungen für das Stiefkind treffen. Man spricht hier auch vom „kleinen Sorgerecht“. Besteht ein gemeinsames Sorgerecht mit dem Ex-Partner, bedarf es durch diesen eine Vollmacht, die es dem neuen Partner erlaubt, Entscheidungen zu treffen.

Eine Zustimmung ist im Familienrecht auch dann nötig, wenn die Kinder einen neuen Namen annehmen sollen. Dabei ist zu beachten, dass die Namensänderung, die sog. Einbenennung nichts an der rechtlichen Stellung zwischen Stiefelternteil und Stiefkind nach Familienrecht ändert.

In der Patchworkfamilie sind der nicht leibliche Elternteil und die nicht leiblichen Kinder nicht miteinander verwandt, sondern verschwägert. Diese rechtliche Stellung lässt sich nur durch eine Adoption ändern. Hinsichtlich Sozialleistungen besteht jedoch die Möglichkeit einer Reduzierung der Pflegeversicherung für den nicht-leiblichen Elternteil gemäß § 25 und 55 SGB XI.

Besonderheiten im Falle einer Trennung und hinsichtlich des Erbrechts

Trennt sich das Paar oder lässt es sich scheiden, muss kein Unterhalt für die Kinder des anderen Partners gezahlt werden, sofern diese nicht adoptiert worden sind. Verstirbt ein Partner der Patchworkfamilie, richtet sich das Erbrecht an die gesetzliche Erbfolge nach Familienrecht. Nicht adoptierte oder leibliche Kinder erben in diesem Fall nicht, außer es wurde in einem Testament so verfügt. Verstirbt ein Elternteil, so hat der leibliche, noch lebende Elternteil des Kindes Vorrang, das Sorgerecht zu erhalten.

Gemäß § 1682 BGB ist es jedoch möglich, eine Verbleibensanordnung zu beantragen, um das Kind nicht aus der gewohnten Umgebung von Stiefelternteil und gegebenenfalls den Stiefgeschwistern zu reißen.

Außerdem gelten Familienmitglieder der Patchworkfamilie im Sinne des § 1685 Abs. 2 BGB in den meisten Fällen als Bezugspersonen und haben daher ein Recht auf Umgang mit dem Kind, sofern es dem Kindeswohl dient.