Die Scheidungs­folgenvereinbarung

Eine Scheidungsfolgenvereinbarung kann alle Folgen einer Scheidung im Vorfeld regeln. Dazu gehören unter anderem Fragen des Unterhalts, des Sorgerechts, der Zugewinnausgleich, der Versorgungsausgleich, Vereinbarungen über die Aufteilung von Hausrat und der ehelichen Wohnung oder die Gütertrennung.

Die Scheidungsfolgen, auf die Sie und Ihr Ex-Partner sich geeinigt haben, sollten schriftlich fixiert werden. Dies dient der besseren späteren Beweisbarkeit. Doch enthält die Vereinbarung Angelegenheiten wie den Verzicht auf den Versorgungsausgleich, die Aufhebung eines gemeinsamen Testaments oder die Übertragung von Grundstücken oder Immobilien, dann muss die Vereinbarung für ihre Wirksamkeit zwingend notariell beurkundet werden.

Für die Errichtung einer Scheidungsfolgenvereinbarung spricht, dass die Dauer des Scheidungsverfahrens dadurch verkürzt werden kann und dies wiederum die Kosten für die Scheidung senkt.

Mit der Scheidungsfolgenvereinbarung nicht zu verwechseln ist die Trennungsvereinbarung. Diese bezieht sich lediglich auf die Zeit ab der Trennung bis zur eigentlichen Scheidung.

Wann kann eine Scheidungs­folgen­verein­barung geschlossen werden?

Solch eine Vereinbarung kann ab dem Zeitpunkt aufgesetzt werden, ab welchem sich die Ehegatten zur Trennung bzw. zur Scheidung entschlossen haben. Sinnvollerweise wird die Vereinbarung vor dem eigentlichen Scheidungsverfahren errichtet, doch auch eine nachträgliche Scheidungsfolgenvereinbarung ist denkbar.

Was ist der Unterschied zwischen einem Ehevertrag und einer Scheidungs­folgen­verein­barung?

Zunächst einmal haben diese beiden rechtlichen Instrumente viele Gemeinsamkeiten. So sollen beide Streitigkeiten vermeiden und für Rechtssicherheit zwischen den Eheleuten sorgen. Sollte es doch einmal zu einer Scheidung kommen, dann enthält ein Ehevertrag in der Regel bereits Vereinbarungen im Hinblick auf die Scheidungsfolgen, so dass die Scheidung sozusagen „nach Plan läuft“.

Hat ein Paar keinen Ehevertrag geschlossen, beschließt sich zu trennen und möchte kein langwieriges und strittiges Scheidungsverfahren, dann kann es immer noch eine Scheidungsfolgenvereinbarung aufsetzen.

Ein großer Unterschied zwischen dem Ehevertrag und der Scheidungsfolgenvereinbarung ist also, dass letztere erst im Falle einer Trennung oder einer bevorstehenden Scheidung errichtet werden kann. Außerdem ist ein Ehevertrag in der Regel wesentlich umfangreicher als eine Vereinbarung zu den Scheidungsfolgen. Denn der Ehevertrag enthält abgesehen von den festgelegten Folgen der Scheidung auch Vereinbarungen die Ehe selbst betreffend.

Doch auch dann, wenn ein trennungswilliges Paar einen Ehevertrag geschlossen hat, doch die dort aufgenommenen Inhalte nicht mehr den aktuellen Vorstellungen der Ehegatten entsprechen, kann unter Umständen eine ergänzende Scheidungsfolgenvereinbarung errichtet werden. Informieren Sie sich hierzu am besten bei Ihrem Rechtsanwalt für Familienrecht.