Auch Oma und Opa steht in der Regel ein Umgangsrecht zu

Eine Trennung oder Scheidung und das damit verbundene Umgangsrecht sind nicht immer einfach zu regeln. Normalerweise sind jedoch beide Elternteile einsichtig und wissen, dass das Kind den Kontakt zu beiden Elternteilen braucht. Auch der Umgang mit den Großeltern kann zu Streitigkeiten führen. Bestehen Konflikte zwischen einem Elternteil und dessen ehemaligen Schwiegereltern, versucht der Elternteil eventuell den Kontakt zu unterbinden.

Haben Großeltern ein Umgangsrecht?

Dient der Umgang dem Wohl des Kindes haben auch Verwandte und Bezugspersonen wie Großeltern, Geschwister, Stiefgeschwister, Tante und Onkel, aber auch Stiefvater bzw. Stiefmutter gemäß § 1685 BGB ein Recht darauf, Umgang mit dem Kind zu pflegen. Die Voraussetzung dafür ist, dass ein enger sozial-familiärer Bezug vorhanden ist oder war. Bei Geschwistern und Großeltern wird dieser Bezug gemäß § 1685 Abs. 1 BGB schon angenommen. Das Umgangsrecht von Bezugspersonen unterscheidet sich jedoch schon hinsichtlich der Voraussetzungen vom Umgangsrecht der Eltern.

Während man beim Elternteil davon ausgeht, dass dieser generell im Sinne des Kindeswohl ist (solange nicht das Gegenteil bewiesen wird) und die Eltern deswegen sogar zum Umgang verpflichtet, muss bei Bezugspersonen wie den Großeltern festgestellt werden, dass der Umgang für die Kindesentwicklung förderlich gemäß § 1626 Abs. 3 S. 2 BGB ist.

Dies ist jedoch nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshof nicht der Fall, wenn die Beziehung zwischen dem Elternteil und den Großeltern so schlecht ist, dass sich daraus ein Loyalitätskonflikt für das Kind ergibt.

Ebenso dient der Umgang nicht dem Kindeswohl, wenn die Großeltern den Eltern oder dem Elternteil die Erziehungsfähigkeit absprechen und sich über dessen Erziehung hinwegsetzen.

Können Großeltern den Umgang mit Enkeln einklagen?

Großeltern können auch vor dem Familiengericht auf Umgang klagen, allerdings würde ein Rechtsstreit die Beziehung zu den Eltern wohlmöglich eher verschlechtern. Sinnvoller ist es zunächst unter Einbeziehung des Jugendamts eine Lösung zu finden. Denkbar ist auch eine Mediation.

Dennoch kann die Klage vor den Familiengericht grundsätzlich eine Möglichkeit darstellen, ein Umgangsrecht feststellen zu lassen. Die Entscheidung ist immer einzelfallabhängig. Wichtig ist dabei, dass die Großeltern die Förderlichkeit des Umgangs für die Kindesentwicklung nachweisen können.

Manchmal wird auch das Kind selbst dazu befragt. Das ist regelmäßig der Fall, wenn der Wille des Kindes bedeutend für die Entscheidung ist. Dazu sollten sich die Betroffenen von einem Rechtsanwalt für Familienrecht beraten lassen.

Wie oft dürften die Großeltern das Enkelkind sehen?

Wie auch die Umgangszeiten der Eltern sind die der Großeltern bezüglich der Besuchszeiten und deren Häufigkeit nicht eindeutig geregelt. Muss das Familiengericht darüber entscheiden, geschieht dies unter Berücksichtigung des jeweiligen Einzelfalls.

Ein Kammergericht in Berlin hatte im Fall eines acht Jahre alten Kindes, dessen Vater den Kontakt zu seinen ehemaligen Schwiegereltern verweigerte, einen Umgang von fünf Stunden im Monat angeordnet. Das Oberlandesgericht Brandenburg legte in einem anderen Fall die Besuchszeiten von viereinhalb Stunden alle vier Wochen fest, sowie ein jährliches Besuchswochenende.

Möchten die Großeltern ihren Enkel vom Kindergarten abholen, benötigen sie dazu eine Vollmacht. Für medizinische Behandlungen während der Umgangszeit bedarf es immer der Entscheidung der Eltern. Dies gilt jedoch nicht für medizinische Notfälle. In solchen Fällen besteht die Pflicht zur Hilfeleistung.