Bei einem geringen Einkommen gibt es Prozesskostenhilfe zur Unterstützung bei einer Scheidung

Eine Scheidung ist immer mit Kosten verbunden. Dazu zählen Kosten für einen Scheidungsanwalt, Gerichtskosten und manchmal auch Sachverständigenkosten. Dennoch ist die Scheidung ein Thema, das in allen Gesellschaftsschichten und unter Erwachsenen sämtlicher Altersklassen vorkommt. Auch Menschen mit einem niedrigen Einkommen oder hohen Schulden müssen sich scheiden lassen können. Zur Übernahme der Kosten, gibt es bei Gericht Prozesskostenhilfe bzw. bei der Scheidung die Verfahrenskostenhilfe.

Was ist eine Prozesskostenhilfe/ Verfahrenskostenhilfe?

Verfahrenskostenhilfe (VKH) bzw. Prozesskostenhilfe (PKH) soll es auch einkommensschwachen und verschuldeten Menschen ermöglichen, vor einem deutschen Gericht klagen zu können. Im deutschen Rechtsstaat hat jeder Mensch ein Recht darauf, unabhängig von seinem Einkommen oder seiner finanziellen Situation, seine Rechte vor einem Gericht durchsetzen zu können.

Da es sich seit 2009 bei Scheidungen um Verfahren und nicht mehr um Prozesse handelt, geht es hier entsprechend um Verfahrenskostenhilfe, anstatt um Prozesskostenhilfe. Die durch das Verfahren entstehenden Kosten werden vom Staat übernommen und beinhalten bei einer Scheidung Gerichtskosten, gegebenenfalls die Sachverständigenkosten und je nach Höhe des Einkommens auch die Rechtsanwaltskosten.

Sollten die Rechtsanwaltskosten nicht komplett übernommen werden, muss der Antragsteller diese per Ratenzahlung an den Staat zurückzahlen. Es handelt sich dabei quasi um ein zinsloses Darlehen. Insbesondere im Scheidungsverfahren, bei dem Anwaltszwang gilt, werden VKH-Anträge verhältnismäßig häufig gestellt. In über 70 % der Scheidungsfälle wird zumindest einem der Eheleute Verfahrenskostenhilfe gewährt.

Voraussetzungen für einen Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe

Gemäß § 114 ZPO erhält eine Partei Prozesskostenhilfe bzw. hier Verfahrenskostenhilfe, wenn diese die Kosten aufgrund von persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht, nur teilweise und nur in Raten aufbringen kann. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bzw. die Rechtsverteidigung muss außerdem hinreichend Aussicht auf Erfolg haben und darf nicht mutwillig sein.

Eine Scheidung hat immer dann hinreichend Aussicht auf Erfolg, wenn die Voraussetzungen für die Scheidung selbst vorliegen. Das heißt nach einem Trennungsjahr und einvernehmlicher Scheidung, nach drei Trennungsjahren oder bei Uneinigkeit unter drei Trennungsjahren, sofern die Zerrüttung nachgewiesen wird. Dazu ist es wichtig, dass beim Antragsteller die Antragsschrift für das Hauptsacheverfahren mit dessen Verfahrenskostenhilfeantrag gemeinsam eingereicht wird.

Das Verfahren darf außerdem nicht mutwillig sein. Das heißt, dass es sich nicht um aussichtslose oder unnötig teure Verfahren handeln darf. Weiterhin muss eine finanzielle Bedürftigkeit vorliegen. Diese ergibt sich aus dem einzusetzenden Einkommen. Das einzusetzende Einkommen besteht aus den monatlichen Einkünften des Antragstellers abzüglich Verbindlichkeiten und Freibeträge.

Unterschreitet das einzusetzende Einkommen 15 Euro im Monat, wird Verfahrenskostenhilfe ohne Rückzahlung gewährt. Liegt das einzusetzende Einkommen darüber, besteht die Möglichkeit auf Verfahrenskostenhilfe mit Ratenzahlung.

Wie erhält man Prozesskostenhilfe bei Scheidung?

Um Prozesskostenhilfe zu erhalten, muss zunächst ein entsprechender Antrag bei dem zuständigen Familiengericht gestellt werden. Damit beauftragt man am besten einen Rechtsanwalt, der das entsprechende Formular mit dem Mandanten durchgeht und ihn später auch im Scheidungsverfahren vertritt.

Alle angegebenen Einkünfte und Verbindlichkeiten müssen durch Kontoauszüge, Bescheide und Nachweise belegt werden. Hat jemand keine Einkünfte, muss außerdem nachgewiesen werden, wie und aus welchen Mitteln der Lebensunterhalt bestritten wird. Wird Verfahrenskostenhilfe gewährt, muss dem Gericht während des Verfahrens und innerhalb weiterer vier Jahre jede finanzielle Verbesserung unverzüglich und unaufgefordert mitgeteilt werden.