Wenn sich ein Ehepaar trennt und eine Scheidung bevorsteht, dann müssen unzählige rechtliche und praktische Dinge des Lebens neu geregelt werden. Wurden die vermögensrechtlichen Fragen im Hinblick auf die Scheidung abgewickelt und wurde nach der Trennung ebenfalls das gemeinsame Eigentum und Vermögen aufgeteilt, dann müssen im Nachgang der Scheidung nicht selten noch weitere Ansprüche zwischen den Ex-Partnern geklärt werden.

Solche Ansprüche beziehen sich häufig auf gemeinsame Verbindlichkeiten wie aufgenommene Darlehen oder Kredite, die Miete für eine gemeinsame Wohnung bzw. ein Haus, erhaltene Steuerbescheide oder die Eigentumsherausgabe.

Wie werden Darlehen und Schulden nach der Trennung oder Scheidung unter den Ex-Partnern aufgeteilt?

Viele Paare nehmen während einer bestehenden Ehe gemeinsame Kredite oder Darlehen auf, um sich ein Haus zu kaufen oder zu bauen oder um andere größere Anschaffungen zu tätigen. Trennt sich das Paar, müssen sich die Ex-Partner darüber einigen, wie die abgeschlossenen Kredite zurückgezahlt werden sollen bzw. wer welchen Anteil an der Tilgung trägt. Problematisch ist in diesem Zusammenhang zumeist, dass die Paare während der bestehenden Ehe keine schriftlichen Vereinbarungen für den Fall einer Trennung aufgesetzt haben. Während der bestehenden Ehe wird in der Regel kein Ausgleich im Hinblick auf die geleisteten Zahlungen zur Bedienung der Verbindlichkeiten vorgenommen.

Das bedeutet, dass der Ehepartner, der während der Beziehung alleine für die Verbindlichkeiten bezahlt hat, keinen Ausgleich vom nicht zahlenden Ehegatten verlangen kann. Doch nach der Trennung sieht es im Hinblick auf die Haftung für gemeinsame Schulden schon anders aus.

Denn der bisher die gemeinsamen Verbindlichkeiten bedienende Ehepartner wird wohl kein Interesse mehr daran haben, alleine für die gemeinsamen Schulden on Bezug auf das Darlehen einzustehen, wenn der andere Ehegatte nicht länger an der ehelichen Gemeinschaft festhalten möchte. In genau dieser Situation entstehen nun Ansprüche des hauptsächlich leistenden Ehepartners gegen den anderen.

Gemeinsame Schulden werden bei der Berechnung von Unterhaltszahlungen berücksichtigt.

Wie werden die Ansprüche auf Ausgleich ganz konkret vorgenommen?

Sollten die Ehegatten im Vorfeld keine andere schriftliche Vereinbarung getroffen haben, dann haften die Ehegatten im Hinblick auf etwaige Schulden oder die Darlehen Rückzahlung jeweils zur Hälfte. Auch die Verpflichtung zur Zahlung von Unterhalt steht dieser Aufteilung nicht im Wege. Sollte einer der Ehepartner hingegen alleine ein Darlehen oder ein Kredit aufgenommen haben, muss er dies auch nach der Scheidung alleine bedienen.

Wer muss nach der Trennung für die Miete aufkommen und gibt es Ausgleichsansprüche?

Grundsätzlich sind während der Ehe beide Ehegatten zu gleichen Anteilen zur Zahlung der Miete gegenüber dem Vermieter verpflichtet, soweit sie auch beide vom Mietvertrag erfasst werden. Interne Ausgleichzahlungen können während der Ehe nicht gefordert werden.

Nach der Trennung bzw. Scheidung kann der in der Wohnung verbleinende Partner nur dann eine Ausgleichzahlung von seinem Ex-Partner für die Miete verlangen, wenn die Kündigungsfrist für den Mietvertrag noch nicht abgeschlossen ist und beide Partner sich zur Kündigung entschlossen haben. Dies gilt auch dann, wenn bereits einer der Ex-Partner ausgezogen ist. Entscheidet sich einer der Ehegatten jedoch, zukünftig alleine in der Wohnung leben zu wollen und den Mietvertrag zu übernehmen, dann muss er alleine für die Miete aufkommen.