Das Aufenthaltsbestimmungsrecht regelt, wo sich das Kind aufhalten darf
Das Aufenthaltsbestimmungsrecht ergibt sich aus § 1631 BGB und ist Teil des Sorgerechts. Es ist das Recht, zu bestimmen, wo sich das Kind räumlich aufhält.
Üblicherweise wird es nach einer Scheidung von beiden Elternteilen gemeinsam ausgeübt. Vorrangig ist dabei das Kindeswohl.
Auf Antrag kann aber auch nur einem Elternteil das Aufenthaltsbestimmungsrecht zugesprochen werden, was allerdings das gemeinsame Sorgerecht selbst unberührt lässt.
Gemeinsames Aufenthaltsbestimmungsrecht
Verheiratete und geschiedene Elternpaare üben das Aufenthaltsbestimmungsrecht gemeinsam aus. Nicht verheiratete Elternpaare müssen die gemeinsame Sorge erklären oder das Recht durch ein Familiengericht zugesprochen bekommen. Andernfalls verfügt nur die Kindesmutter darüber.
Das Aufenthaltsbestimmungsrecht umfasst nicht nur die Bestimmung darüber, wo das Kind wohnt, sondern auch wo es zur Schule geht und seine Freizeit verbringt oder wohin und ob es in den Urlaub oder auf Klassenreise fahren darf. Problematisch wird es bei geschiedenen Elternteilen, die sich nicht einigen können, bei wem das Kind leben soll. In solchen Fällen trifft das Familiengericht unter Abwägung aller für das Kindeswohl erforderlichen Faktoren die Entscheidung.
Haben sich die Elternteile auf ein Wechselmodell geeinigt, also eine wechselnde Betreuung in gleichen Teilen, stellt sich die Frage, welches der Hauptwohnsitz des Kindes sein soll. Dazu muss entweder ermittelt werden, bei wem sich das Kind tatsächlich mehr aufhält oder die Aufenthaltszeiten müssen qualitativ miteinander verglichen werden. Ergibt sich auch daraus nicht, so wird der Hauptwohnsitz durch die Meldebehörde oder das Familiengericht bestimmt.
Alleiniges Aufenthaltsbestimmungsrecht beantragen
Auf Antrag kann einem Elternteil allein das Aufenthaltsbestimmungsrecht durch das Familiengericht übertragen werden.
Aussicht auf Erfolg besteht dabei allerdings nur, wenn eine solche Entscheidung im Sinne des Kindeswohls getroffen werden muss. Dabei kommt es auf den Grundsatz der Kontinuität an, also dass das Kind möglichst nicht aus der gewohnten Umgebung herausgerissen wird.
So kann einem Antrag zum Beispiel zugestimmt werden, wenn ein Elternteil mit dem Kind ins Ausland ziehen möchte, obwohl das Kind keinen besonderen Bezug hinsichtlich Kultur und Sprachkenntnisse zu diesem Land hat. Weitere Gesichtspunkte sind das soziale Umfeld des Kindes und gegebenenfalls schädliche Eigenschaften des anderen Elternteils wie Drogensucht, Alkoholismus oder Gewaltausbrüche.
Im Alter von 14 Jahren haben Kinder ein Anhörungsrecht und dürfen ihre Wünsche hinsichtlich des Aufenthalts äußern.
Hat ein Elternteil allein das Aufenthaltsbestimmungsrecht inne, bedeutet das nicht, dass der andere Elternteil im Rahmen des Umgangsrechts nicht mehr über den räumlichen Aufenthalt in dieser Zeit entscheiden darf, sofern es sich um Angelegenheiten des täglichen Lebens handelt. Um das Umgangsrecht selbst zu unterbinden, bedarf es schwerwiegender Gründe.
Ausnahmen: Gesetzliche Einschränkung
Wird ein Kind mit Genehmigung des Familiengerichts in eine Einrichtung der Jugendhilfe, einer Jugendpsychiatrie oder einem Jugendgefängnis untergebracht, wird das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Eltern eingeschränkt. Die Unterbringung muss dem Wohl des Kindes dienen, also auf Grundlage der Abwendung einer erheblichen Selbst- oder Fremdgefährdung angeordnet worden sein und das mildeste Mittel darstellen, um die Selbst- oder Fremdgefährdung ausschließen zu können.