Möchte ein Ausländer in Deutschland heiraten, gibt es bestimmte Voraussetzungen

Die Eheschließung richtet sich regulär nach den Voraussetzungen gem. §§ 1303 ff. BGB. Bei einer Heirat zwischen einem deutschen Staatsbürger und einem Nicht-EU-Ausländer oder zwei nicht Nicht-EU-Ausländern in Deutschland müssen noch andere Gesetze beachtet werden. Hier ist nämlich gemäß Art. 13 I EGBGB die Regelung des Landes relevant, dessen Staatsbürgerschaft der Heiratswillige besitzt. Es dürfen keine Eheverbote und Ehehindernisse vorliegen.

Was es für Ausländer bei der Schließung einer Ehe in Deutschland zu beachten gilt

Hat der Ausländer eine Doppelstaatsbürgerschaft, von denen eine die deutsche ist, bleibt es unkompliziert. Nach Art. 5 Abs. 1 S. 2 EGBGB geht die deutsche Staatsbürgerschaft vor und die Schließung der Ehe richtet sich nach deutschen Gesetzen.

Nach § 1309 Abs. 1 BGB muss der oder die ausländische Verlobte ansonsten dem Standesamt ein Ehefähigkeitszeugnis der Heimatbehörde vorlegen. Das Ehefähigkeitszeugnis gibt Auskunft darüber, ob bezüglich der Heirat und Ehe des Ausländers in seiner Heimat Hindernisse entgegenstehen. So sollen Doppelehen und unwirksame Ehen verhindert werden.

Allerdings stellt nicht jedes Land ein Ehefähigkeitszeugnis aus. Ein Ehefähigkeitszeugnis erhält man in folgenden Ländern: Dänemark, Finnland, Norwegen, Bulgarien, Schweden, Liechtenstein, Luxemburg, Niederlande, Polen, Österreich, Tschechische Republik, Ungarn, Schweiz, Slowakei, Türkei, Griechenland, Italien, Spanien, Irland, Großbritannien, Portugal, Kuba, Tansania, Kenia, Mosambik, Japan und Neuseeland.

Sollte der Ausländer aus einem Land kommen, das kein oder nur ein unzureichendes Ehefähigkeitszeugnis ausstellt, so kann er gemäß § 1309 Abs. 2 BGB beim Präsidenten des zuständigen Oberlandesgerichts eine Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses beantragen.

Dabei wird geprüft, ob es Hindernisse gibt, die der Ehe und damit der Heirat entgegenstehen, ob eine sachliche Ehevoraussetzung fehlt und ob Vorehen bestehen, welche noch nicht aufgelöst worden sind. Die Antragsstellung auf Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses erfolgt gemäß § 12 Abs. 3 PStG über das Standesamt.

Hinsichtlich der Namenswahl empfiehlt es sich, sich über das Namensrecht des Herkunftslandes zu informieren. Während es in Deutschland üblich ist, dass man bei einer Heirat frei entscheiden kann, ob man den Namen der Frau oder des Mannes oder keinen gemeinsamen Familiennamen wählt, ist das in einigen Ländern nicht anerkannt.

Was passiert nach der Heirat und wie wirkt sich die Ehe auf den Aufenthaltsstatus aus?

Die Ehe unterliegt nach der Heirat den deutschen Gesetzen, so lange sich das Ehepaar in Deutschland aufhält. Das Erbrecht hingegen richtet sich nach den Regelungen des Landes, dessen Staatsangehörigkeit die Person innehat. Durch eine mit einem Deutschen geschlossene Ehe, hat ein Ausländer in der Regel einen Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis. Die Aufenthaltserlaubnis ist bis zu drei Jahre lang gültig.

Liegen danach die Voraussetzungen vor, kann eine Niederlassungserlaubnis folgen, d.h. eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis. Diese kann unter bestimmten Umständen versagt werden, zum Beispiel wenn die Ehe nicht mehr besteht oder der ausländische Partner eine Straftat begangen hat.

Durch die Ehe sind Ausländer außerdem berechtigt, eine Arbeit aufzunehmen. Bei freiberuflichen Tätigkeiten und Selbstständigkeit bedarf es dazu jedoch einer Erlaubnis der Ausländerbehörde. Bei einem Aufenthalt in Deutschland gelten die deutschen Gesetze auch bezüglich Scheidung bei Scheitern und Unterhaltsansprüchen nach der Ehe.