Nach einer Scheidung endet für Ex-Paare die Möglichkeit, Trennungsunterhalt untereinander geltend zu machen. Geschiedene Ehepaare sind grundsätzlich selbst dafür verantwortlich, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Nachehelicher Unterhalt kommt nur dann in Betracht, wenn eine sogenannte Bedürftigkeit vorliegt. Eine Bedürftigkeit ist gegeben, wenn einer der Ex-Partner aufgrund seiner persönlichen und wirtschaftlichen Gegebenheiten nicht für sich selbst sorgen kann.

Doch auf welche Dinge sollte man beim Thema nachehelicher Unterhalt achten und wann kommt so ein Anspruch in Betracht?

Wann kommt nachehelicher Unterhalt in Betracht?

Nachehelicher Unterhalt kommt dann infrage, wenn durch ehebedingte Nachteile eine Bedürftigkeit einer der Ex-Ehegatten vorliegt. Unter ehebedingten Nachteilen versteht man persönliche Einschränkungen, die aufgrund der Eheschließung als solcher oder der spezifischen Rollenverteilung innerhalb der Ehe vorliegen.

Ein gutes Beispiel für diese spezifische Rollenverteilung ist, dass einer der Ehegatten seine Berufstätigkeit aufgibt, um sich um die Kinderbetreuung und die Haushaltsführung zu kümmern. Im Falle einer Scheidung sind Sie dann gegenüber Ihrem Ex-Partner benachteiligt.

Wenn Sie auch nach der Scheidung Ihr Kind weiterhin betreuen, haben Sie gemäß § 1570 BGB einen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt.

Wann wird nachehelicher Unterhalt wegen Krankheit bejaht?

Ist eine Bedürftigkeit Ihrer Meinung nach gegeben, weil Sie wegen einer Krankheit nicht in der Lage sind Ihren Lebensunterhalt zu bestreiten, dann ist der Zeitpunkt der Erkrankung von entscheidender Bedeutung.

Um unterhaltsberechtigt zu sein, müssen Sie entweder aus gesundheitlichen Gründen zum Zeitpunkt der Scheidung, bei Beendigung Ihrer Aus- oder Fortbildung oder nach der Beendigung der Kindererziehung nicht in der Lage gewesen sein, selbst für sich zu sorgen. Zum Nachweis dieser Erkrankung muss ein Facharztgutachten vorgelegt werden, manchmal fordert das zuständige Familiengericht ergänzend noch ein Sachverständigengutachten an.

Wodurch kann Ihr nachehelicher Unterhalt Anspruch enden?

Sollten Sie nach Ihrer Scheidung erneut heiraten, dann erlischt Ihr Anspruch auf nachehelichen Unterhalt nach § 1586 BGB gegenüber Ihrem Ex-Ehepartner.

Selbstverständlich endet dieser Anspruch auch, wenn die Bedürftigkeit des Ehepartners nicht mehr gegeben ist. Entweder dadurch, dass der Ehegatte genesen ist, die Ausbildung beendet wurde oder dadurch, dass die Kinder nicht mehr betreut werden müssen. Oder dadurch, dass eine der anderen Voraussetzungen für den nachehelichen Unterhalt entfällt.

Tritt jedoch Ihr ehemaliger Ehepartner erneut vor den Traualtar, endet Ihr nachehelicher Unterhalt Anspruch jedoch nicht. Da Ihr Ex-Partner theoretisch auch gegenüber seinem neuen Ehepartner unterhaltspflichtig werden könnte, muss eine gesetzliche Rangfolge die Unterhaltsansprüche untereinander regeln.

Diese in § 1609 BGB niedergeschriebene Regelung besagt, dass nachehelicher Unterhalt des Ex-Partners dann Vorrang vor dem Unterhaltsanspruch des neuen Ehepartners hat, wenn die Ex-Partner Kinder betreuen oder länger als 15 Jahre verheiratet waren.

Dadurch soll verhindert werden, dass man nur deshalb schnell wieder heiratet, um den nachehelicher Unterhalt Anspruch zu umgehen.ankung muss ein Facharztgutachten vorgelegt werden, manchmal fordert das zuständige Familiengericht ergänzend noch ein Sachverständigengutachten an.