Das Umgangsrecht steht dem Kind selbst und den Elternteilen zu

Auch wenn die Eltern getrennt sind, haben beide Elternteile ein Recht darauf, das Kind regelmäßig zu besuchen. Das Kind selbst hat sogar nach § 1684 I BGB das Recht auf Umgang mit beiden Elternteilen. Dieser Umgang wird nach § 1626 Abs. 3 BGB zum Wohl des Kindes gerechnet. Das Umgangsrecht ist dabei klar vom Sorgerecht zu unterscheiden. Auch ein Vater, der nicht sorgeberechtigt ist, ist in den meisten Fällen umgangsberechtigt.

Was beinhaltet das Umgangsrecht?

Das Umgangsrecht bzw. Besuchsrecht beinhaltet neben dem persönlichen Kontakt (Besuche, gemeinsame Urlaube und die Bestimmung des Urlaubsortes, sowie Kontakte per Brief, E-Mail, Telefon oder Video-Messenger), die Informationen zum Wohlergehen und über die persönlichen Verhältnisse des Kindes (gemäß § 1686 BGB), das Recht, dem Kind Geschenke zu machen und die Entscheidungen über Pflege und Ernährung.

Wie oft darf ein Vater sein Kind sehen?

Wie häufig und wie lange der Vater Gebrauch von seinem Umgangsrecht machen kann, ist gesetzlich nicht geregelt. Nach Beschluss des OLG Brandenburg vom 07.06.2012 (Az.: 15 UF 314/11) darf der Umgang nicht mehr Zeit beanspruchen, als die Betreuungszeit des Elternteils, bei dem das Kind seinen Lebensmittelpunkt hat. Zu den gerichtlichen Modellen für den Umgang gehören das Wechsel- und das Residenzmodell. Während das Wechselmodell vorsieht, dass das Kind jeweils die Hälfte der Zeit bei einem der beiden Elternteile verbringt, räumt das Residenzmodell einen festen Lebensmittelpunkt ein und arbeitet mit einem Besuchsrecht. Je nach Alter des Kindes variiert der Besuch zwischen 4 bis 5 Stunden die Woche und einem ganzen Wochenende.

Finden die Eltern für das Umgangsrecht keine einvernehmliche Lösung, entscheidet darüber das Familiengericht im Hinblick auf das Kindeswohl, also unter Berücksichtigung von Umständen wie der Distanz zwischen den Wohnorten, der emotionalen Verfassung und dem Alter des Kindes, sowie der Bindung zwischen Vater und Kind. Häufig kommt es zu einer Regelung, bei welcher der Umgang an jedem zweiten Wochenende stattfindet und das Kind an diesem Wochenende über Nacht bleibt (Residenzmodell). Sollte ein Tag nicht eingehalten werden können, sollte eine Möglichkeit gefunden werden, diesen nachzuholen.

Verweigert die Kindsmutter dem Vater das Umgangsrecht, ohne das entsprechende Gründe dafür vorliegen, können Ordnungsgeld oder ersatzweise Ordnungshaft gegen sie durchgesetzt werden. Hat der Vater Tickets für eine Veranstaltung gekauft, die durch die Umgangsverweigerung der Kindsmutter nicht besucht werden können, steht dem Vater eventuell Schadensersatz zu. Wird der Umgang weiterhin blockiert, gibt es weitere Maßnahmen. Diese beinhalten die Anordnung einer Umgangspflegschaft bis hin zum Entzug von Teilen des Sorgerechts.

Welche Einschränkungen kann es beim Umgangsrecht geben?

In einigen Fällen werden beim Umgangsrecht Auflagen eingeräumt. Übliche Auflagen sind zum Beispiel ein Verbot von Alkoholkonsum, ein regelmäßiger Nachweis der Leberwerte bei trockenen Alkoholikern, Nachweise über den Besuch von Suchttherapien, das Hinterlegen des Reisepasses oder die Teilnahme an einer Mediation. Ausgeschlossen wird das Umgangsrecht nur, wenn das Kindeswohl eindeutig gefährdet ist. Dies ist der Fall, wenn es zu Misshandlungen, sexuellem Missbrauch, einer Verletzung der Aufsichtspflicht oder Alkohol- bzw. Drogenmissbrauch gekommen ist. Auch die Gefahr einer Kindesentführung kann zum Ausschluss des Umgangsrechts führen.