Das Wechselmodell ist in Deutschland ein noch recht frisches aber ungleich heißes Thema im Umgangsrecht. Es soll dann angewendet werden, wenn Eltern nach der Trennung eine gleichberechtigt verantwortungsvolle Rolle für ihre Kinder einnehmen wollen und sich auf dieses Betreuungsmodell verständigen. Die Anordnung eines Wechselmodells gegen den Willen eines Elternteils ist nicht die Regel aber möglich. Entscheidend ist immer das Kindeswohl im Einzelfall.

Anfang Oktober 2015 verabschiedete die Parlamentarische Versammlung des Europarats eine Resolution mit dem Titel „Gleichberechtigung und geteilte elterliche Verantwortung“. Diese sollte dazu dienen eine Gleichberechtigung zwischen getrennt lebenden Vätern und Müttern im Umgang mit ihren Kindern zu erzielen.

Das Wechselmodell seit 2015

Bis zu diesem Zeitpunkt wurde anlässlich von Gerichtsverfahren, in denen der Umgang zu regeln war, gebetsmühlenhaft der immer wieder wiederkehrende Turnus zu Protokoll diktiert. Hieraus ergab sich, dass meistens die Väter ihre Kinder an lediglich jedem zweiten Wochenende sahen und an einem Werktag der auf das Wochenende folgte, an dem kein Umgang stattfand.

Mit frappierender Heftigkeit kam nach Oktober 2015 das Wechselmodell, jedenfalls in den hiesigen Gerichten an. Es fiel auf, dass die Gerichte erheblich großzügigere Umgänge protokollierten. Teilweise fielen forcierte Wechselmodellregularien auf, die eben gerade nicht ganz dem Wohle der Kinder entsprechen konnten.

Mandanten berichteten unseren Rechtsanwälten davon, sich auseinandergerissen zu fühlen und dass die Kinder sich nirgendwo richtig zu hause fühlten. In anderen Familien wiederum bereicherte das Wechselmodell die Familie so sehr, dass das gesamte Miteinander oftmals gelöster war als vor der Trennung. Die Verantwortung konnte gleichermaßen aufgeteilt werden, so dass eine Entlastung meistens für die Mütter entstand und eine Bereicherung der Väter hinsichtlich ihrer Bindung zu ihren Kindern.

Wechselmodell: Fluch oder Segen?

Ob das Wechselmodell ein Fluch oder ein Segen ist, hängt von der ganz individuellen familiären Gestaltung ab. Hier sind insbesondere die Nähe der Wohnorte der Eltern relevant, das Alter der Kinder, schwellende Konflikte zwischen den Eltern und Besonderheiten in der Person der Beteiligten, insbesondere der Kinder.

Wer unsicher ist, ob das Wechselmodell für die eigene Familie das richtige ist, der sollte skizzieren wie der Alltag aussehen würde wenn die Kinder so aufgeteilt würden wie dies gewünscht ist.

Hier ist nicht unbedingt ein Betreuungsmodell von 50 / 50 erforderlich, es kann auch eine ganz individuelle Aufteilung erfolgen. Wer ein Kind betreut, der muss gewährleisten können dass es beaufsichtigt ist und dass seine Bedürfnisse befriedigt werden. Problematisch ist, dass bei dieser Entscheidung oftmals eine Umorganisation des Arbeitsplatzes erforderlich ist. Und genau hier beginnt die Problematik: Wer aus dem Herzen heraus ein Wechselmodell möchte, riskiert an finanziellen Fragen zu scheitern.

Individuelle Lösungen sind zu finden

Das Wechselmodell scheitert in den meisten Fällen entweder daran, dass mindestens einer der Elternteile finanzielle Nachteile befürchtet oder an der Entfernung der Wohnorte der Kindeseltern.

Alles andere ließe sich gegebenenfalls schnell lösen. Hier sollten Ängste offen angesprochen werden. Wer Angst hat, der Wunsch nach einem Wechselmodell greife nur nach der Möglichkeit, den Anspruch auf Kindesunterhalt zu schmälern, muss das offen äußern. Denn tatsächlich wirkt das Wechselmodell in vielerlei Hinsicht auf verschiedene Unterhaltsansprüche ein.

Andererseits muss auch offen angesprochen werden, wo bei dem anderen Elternteil Defizite befürchtet werden. Ein Vater, der seit der Geburt des Kindes erheblich weniger Kontakt zu seinem Kind hatte als die Mutter, kann nicht von jetzt auf gleich all das beherrschen, was die Mutter sich ebenfalls mühsam anlernen musste.

Denn meistens sind es die Väter, die nach der Geburt ihres Kindes wieder arbeiten gehen, weil sie dies müssen. Andererseits sind es die Mütter, die nach der Geburt des Kindes ihren Arbeitsplatz aufgeben mussten.

Wer einerseits also am Arbeitsmarkt weiter bestehen durfte, musste andererseits hinsichtlich der Bindung zu seinem Kind zurückstecken und umgekehrt. Die hieraus entstandenen Gefühle von Unzulänglichkeit lassen sich nicht von heute auf morgen wegdiskutieren. Wer hier aber lösungsorientiert vorgeht, offen und ehrlich Enttäuschungen und Ängste vorträgt, der wird im Regelfall auch eine individuelle Lösung finden. Denn nur diese ist das Resultat des umgangsrechtlichen Verfahrens.

Fazit zum Wechselmodell

Ja, es gibt das Wechselmodell. Ja, es ist Fluch und Segen. Ja, es ist irgendwie doch eine finanzielle Frage. Ja, es ist auch eine persönliche Frage und ja, es ist eine Umstellung und vielleicht ist es überhaupt nicht das Richtige, obwohl das zuvor angenommen wurde. Aber es tritt nicht automatisch ein Fluch oder ein Segen ein.

Die jeweiligen Elternteile haben es selbst in der Hand zu äußern was ihnen wichtig ist. Ein jedes Familiengericht nimmt konstruktiv vorgetragene Vorschläge gerne an. So entsteht überhaupt erst die Rechtsfortbildung wie sie bezüglich des Wechselmodells derzeit stattfindet.

Googeln Sie nicht nach Entscheidungen in ganz Europa und wie Sie welche Ziele erreichen können. Definieren Sie Ihre Ziele und fragen Sie sich ob diese mit den Zeitfenstern und Möglichkeiten ihrer ureigenen Familie einhergehen. Mit allem Für und Wider.

Denn meistens sind es die Väter, die nach der Geburt ihres Kindes wieder arbeiten gehen, weil sie dies müssen. Andererseits sind es die Mütter, die nach der Geburt des Kindes ihren Arbeitsplatz aufgeben mussten.

Wer einerseits also am Arbeitsmarkt weiter bestehen durfte, musste andererseits hinsichtlich der Bindung zu seinem Kind zurückstecken und umgekehrt. Die hieraus entstandenen Gefühle von Unzulänglichkeit lassen sich nicht von heute auf morgen wegdiskutieren. Wer hier aber lösungsorientiert vorgeht, offen und ehrlich Enttäuschungen und Ängste vorträgt, der wird im Regelfall auch eine individuelle Lösung finden. Denn nur diese ist das Resultat des umgangsrechtlichen Verfahrens.