Verfügt ein Ehepaar über ein sehr hohes Einkommen, dann berechnet sich der Unterhaltsbedarf nicht mehr anhand der sogenannten Quotenmethode. Primär stellt sich in diesem Zusammenhang die Frage, was in Sachen Unterhalt eines getrenntlebenden oder bereits geschiedenen Ehepaares als „hohes Einkommen“ zu verstehen ist. Wird das Familieneinkommen nämlich als „hoch“ eingestuft und damit die sogenannte relative Sättigungsgrenze erreicht, dann wird eine konkrete Bedarfsermittlung vorgenommen.
Sättigungsgrenze: Was wird als hohes Einkommen eingeordnet?
Eine wichtige Rolle spielt im Familienrecht der Betrag von 5.500 Euro. Verdienen getrenntlebende oder geschiedene Ehepartner weniger als 5.500 Euro monatlich, dann war es bei den Oberlandesgerichten gängige Praxis, dass der jeweilige Unterhaltsanspruch anhand der Quotenregelung festgelegt wurde.
Üblich war es, dass der Unterhaltsberechtigte 3/7 des anrechenbaren Nettoeinkommens erhielt, während 4/7 des Nettoeinkommens beim Unterhaltspflichtigen verbleibt. In Süddeutschland betrug der sogenannte Erwerbsanreiz, die Differenz zwischen dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen und des Unterhaltsberechtigten 1/10, im Rest Deutschlands 1/7.
Ging das gemeinsame Einkommen der Ex-Partner über die 5.500 Euro Grenze hinaus, kam die sogenannte relative Sättigungsgrenze ins Spiel. Die relative Sättigungsgrenze fungierte als Richtwert für den Lebensbedarf einer Familie. Der Ehegatte, der einen Unterhaltsbedarf anmelden wollte, musste ganz konkret vorlegen, wie sich die der Bedarf an Unterhalt zusammensetzte.
Neuregelung der Unterhaltsberechnung
Zwei wegweisende Urteile des BGH aus den Jahren 2017 und 2019 haben dazu geführt, dass die relative Sättigungsgrenze in Sachen Unterhalt verdoppelt wurde. Die Richter des BGH haben festgelegt, dass die entscheidenden Gerichte davon ausgehen können, dass das gemeinsame Einkommen eines Ehepaares bzw. Ex-Ehepaares bis zur Höhe des doppelten in der Düsseldorfer Tabelle niedergeschriebenen Einkommensbetrages zur Gänze für den Lebensbedarf der Familie verwendet wurde. Der höchste Betrag, der sich in der Düsseldorfer Tabelle findet, liegt bei 5.500 Euro monatlich.
Die Richter kann bei der Berechnung von Unterhalt also von der Vermutung ausgehen, dass die doppelte relative Sättigungsgrenze, also 11.000 Euro, vollständig dem Zweck dient, den Lebensbedarf der Familie zu decken. Fordert ein Ehegatte, der gemeinsam mit seinem Ex-Partner über ein hohes Einkommen verfügte, nach der Scheidung also Unterhalt, muss er diesen Bedarf nicht mehr im Einzelnen aufschlüsseln und beweisen.
Fazit:
Erst dann, wenn das gemeinsame Familieneinkommen einen Betrag von 11.000 Euro übersteigt, muss der Unterhalt fordernde Partner präzise darlegen, wie sich der konkrete Bedarf zusammensetzt. Die Urteile des BGH haben dazu geführt, dass das OLG Hamm seine Unterhaltsleitlinien aktualisiert hat. Eine Darlegung der Einkommensverwendung wird erst ab 11.000 Euro gefordert.