Lässt sich ein Ehepaar scheiden, dann gilt es zahlreiche Angelegenheiten für die Ex-Partner zu regeln. Neben dem Scheidungsverfahren als solchem müssen die sogenannten Scheidungsfolgesachen abgewickelt werden. Dazu zählt auch der sogenannte Zugewinnausgleich.
Was ist der Zugewinnausgleich?
Lebt ein Ehepaar während der bestehenden Ehe im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, hat also keinen Ehevertrag aufgesetzt, dann hat bei einer Scheidung derjenige Partner, der während der bestehenden Ehe weniger hinzu erwirtschaftet hat als der andere, einen Anspruch auf Ausgleich. Der Partner, welcher also einen größeren Vermögenszuwachs während der Ehe hatte, muss dem anderen also die Hälfte seiner Vermögenswerte zukommen lassen.
Wie genau wird ein Zugewinnausgleich durchgeführt?
Damit ein Zugewinnausgleich durchgeführt werden kann, muss zunächst das sogenannte Anfangs- und Endvermögen der in einer Zugewinngemeinschaft lebenden Eheleute ermittelt werden.
Unter dem Anfangsvermögen versteht man das Vermögen, über welches die Ehegatten zum Zeitpunkt der Eheschließung verfügten. Das Endvermögen wiederum ist das Vermögen, welches die Eheleute bei Beendigung der Ehe besitzen.
Relevanter Zeitpunkt beim Anfangsvermögen ist der Tag der standesamtlichen Eheschließung, beim Endvermögen ist dies der Tag der Zustellung des Scheidungsantrags. Nun wird für jeden Ehegatten die Differenz zwischen Anfangs- und Endvermögen ermittelt. Dies geschieht, indem man Endvermögen minus Anfangsvermögen rechnet. So erhält man den Zugewinn für jeden der Ehegatten.
Derjenige Ehegatte der Zugewinngemeinschaft, bei welchem der höhere Zugewinn ermittelt wurde, muss nun die Hälfte der Differenz als Zugewinnausgleich an den anderen Ehegatten zahlen. Tatsächlich fällig wird die Zahlungsverpflichtung regelmäßig mit Rechtskraft der Scheidung.
Wann verjährt der Zugewinnausgleich bei der Zugewinngemeinschaft?
Der Anspruch auf den Zugewinnausgleich verjährt in drei Jahren ab dem Zeitpunkt, ab welchem die Ehepartner von der Beendigung des Güterstandes erfahren haben. Dies ist in der Regel der Zeitpunkt, ab welchem die Scheidung Rechtskraft entfaltet.
Wie werden etwaige Schulden und Verbindlichkeiten beim Zugewinnausgleich behandelt?
Viele Ehepaare, egal ob sie im Güterstand der Zugewinngemeinschaft oder in einem anderen Güterstand leben, haben während der bestehende Ehe Kredite oder Darlehen aufgenommen, um sich gemeinsame Träume zu finanzieren. Selbstverständlich müssen diese Verbindlichkeiten bei der Berechnung des Zugewinns berücksichtigt werden.
Zu diesem Zweck werden Verbindlichkeiten über die Höhe des Vermögens hinaus abgezogen. Man spricht in diesem Zusammenhang von einem negativen Anfangsvermögen. Denn auch die Reduktion von Schulden wird unter dem Begriff des Zugewinns erfasst. Auch beim Endvermögen werden Verbindlichkeiten über die Höhe des Vermögens hinaus abgezogen. So kann es passieren, dass das Endvermögen einen negativen Wert darstellt.
Hat ein Ehepartner nach der Trennung absichtlich Vermögenswerte verschwendet oder verschenkt, dann können diese Vermögenswerte dennoch dem Endvermögen hinzugerechnet werden, wenn diese Reduktion des Vermögens auf vorwerfbare Handlungen zurückzuführen ist.
Bezüglich des Zugewinnausgleichs ist es ratsam, sich frühzeitig mit einem Rechtsanwalt für Familienrecht auseinander zu setzen.