Bei der „Blitzscheidung“ braucht es kein Trennungsjahr

Ist eine Ehe endgültig am Ende, wünschen sich die Beteiligten häufig eine schnelle Scheidung. Das deutsche Familienrecht sieht jedoch ein Trennungsjahr vor, in welchem keine wirtschaftliche oder häusliche Gemeinschaft mehr bestehen darf. Die so genannte Trennung von Tisch und Bett soll das Scheitern der Ehe nachweisen. Doch es gibt Ausnahmen für eine Blitzscheidung.

Die Voraussetzung für eine Scheidung

Die Scheidung selbst setzt gemäß § 1565 BGB das Scheitern der Ehe voraus. Nach dem seit 1976 geltenden Zerrüttungsprinzip ist das der Fall, wenn die häusliche und wirtschaftliche Gemeinschaft seit einem Jahr nicht mehr besteht und beide Eheleute die Scheidung wünschen. Spätestens nach drei Trennungsjahren wird ein Scheitern der Ehe angenommen.

Dauerte die Ehe kürzer als drei Jahre an, spricht man von einer Kurzehe. In diesen Fällen gibt es Besonderheiten. Der Versorgungssausgleich erfolgt beispielsweise nur auf Antrag. Doch auch bei einer Kurzehe ist ein zusätzliches Trennungsjahr einzuhalten. Bei der Scheidung vor dem Familiengericht besteht nach § 114 FamFG Anwaltszwang.

Die Partei, die den Scheidungsantrag oder Folgeanträge stellt, benötigt einen Scheidungsanwalt. Handelt es sich um eine einvernehmliche Scheidung, kann nach Absprache ein Rechtsanwalt ausreichen. Allerdings wird dieser Rechtsanwalt auch nur den Antragsteller und dessen Interessen vertreten.

In diesen Fällen ist eine sogenannte „Blitzscheidung“ möglich

Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Blitzscheidung (Härtefallscheidung) möglich. Bei einer Blitzscheidung wird auf das Trennungsjahr verzichtet. Gemäß § 1565 Abs. 2 BGB ist eine Blitzscheidung nur möglich, wenn die Fortsetzung der Ehe eine unzumutbare Härte für einen Ehepartner darstellen würde, welche durch den anderen Ehepartner verursacht wird.

Sämtliche Voraussetzungen beruhen auf der Rechtsprechung in Einzelfällen. Eine unzumutbare Härte liegt beispielsweise vor, wenn der Ehepartner schwer drogen- oder alkoholabhängig ist, Entziehungskuren ausschlägt und keine Besserung ersichtlich ist.

Weitere Gründe sind wiederholte Gewalt gegen den Ehepartner oder die Kinder, Morddrohungen, schwere Beleidigungen, Ehebruch ab einer Dauer von mindestens 3 Monaten (insbesondere in der Ehewohnung), erniedrigende Behandlungen (z.B. Zwang zur Prostitution), die Aufnahme einer neuen Beziehung, aus der ein Kind erwartet wird und das Verschweigen einer anstehenden Haftstrafe. Eine unzumutbare Härte wird nur in seltenen Fällen bejaht. Eine einmalige Misshandlung oder Ehebruch reichen für eine Blitzscheidung nicht aus.

Wie eine Scheidung sonst noch beschleunigt werden kann

Eine Blitzscheidung bedeutet nicht, dass die Scheidung besonders schnell durchgeführt wird. Sie erlaubt es lediglich, den Antrag auf Scheidung eher einzureichen, nämlich vor Ablauf des Trennungsjahres. Die Dauer einer Scheidung richtet sich danach, ob z.B. eine Kurzehe vorliegt, wie schnell Antragsteller und Antragsgegner ihre Vermögensnachweise einreichen und wie die Kapazitäten beim zuständigen Familiengericht sind.

Im schlechtesten Fall kann eine Blitzscheidung Monate bis Jahre andauern. Außerdem muss damit gerechnet werden, dass der Ehepartner, dem ein Verhalten vorgeworfen wird, das unzumutbare Härte rechtfertigen soll, sich mit einem Rechtsanwalt zur Wehr setzt.

Auch das kostet Zeit. Einfacher und möglicherweise schneller als eine Blitzscheidung ist eine einvernehmliche Scheidung. Die Vermögensverhältnisse lassen sich auch vorab mit Hilfe eines Notars klären, sodass der Versorgungsausgleich auf Wunsch ausgeschlossen werden kann. Falls Sie sich schnell scheiden lassen möchten, lassen Sie sich am besten von einem Rechtsanwalt für Familienrecht beraten.