Für Schenkungen und Erbe gelten beim Zugewinnausgleich besondere Regeln

Bei Scheidungen wird das Vermögen beider Ehegatten grundsätzlich im Rahmen des Zugewinnausgleichs aufgerechnet und aufgeteilt. Das ist auch der Fall, wenn ein Partner mehr Geld verdient hat als der andere. Dies gilt aber nicht für Sondervermögen, zu welchem Schenkungen oder Erbe gehören. Voraussetzung dafür ist, dass das Sondervermögen keine Folge der Ehe ist und dieser nicht zugerechnet werden kann.

Erbe und Zugewinnausgleich

Ein Erbe hat mit der Ehe selbst nicht zu tun, sondern resultiert aus einer Beziehung zwischen dem Erblasser und Erben. Entweder besteht eine Verwandtschaft oder es wurde im Testament so verfügt. Auch wenn der Todeszeitpunkt und damit das Erbe in die Zeit der Ehe fällt, so wird diese persönliche Zuwendung zum Anfangsvermögen gezählt.

Das Anfangsvermögen ist das Vermögen, das dem Ehepartner schon vor der Ehe gehörte. Anders verhält es sich, wenn der Ehepartner in der Verfügung ebenfalls einbezogen wurde. Zu dem Anfangsvermögen zählt außerdem kein Wertzuwachs.

Schenkungen bei Zugewinnausgleich

Bei Schenkungen ist die Beurteilung abhängig vom jeweiligen Einzelfall, ob diese zum Zugewinnausgleich herangezogen oder zum Anfangsvermögen gezählt werden. Die Rechtsprechung hat hier je nach Fall unterschiedlich entschieden.

Hochzeitsgeschenke sind eine Zuwendung von Ehe wegen und somit auszugleichen. Geschenke zur Geburt oder Babyparty sind Geschenke für das Kind und nicht ausgleichspflichtig. Lotteriegewinne sind auszugleichen.

Anderes gilt für Begünstigungen aus einer Lebensversicherung. Geschenke im Rahmen der Arbeit, z.B. für ein Firmenjubiläum sind nicht ausgleichspflichtig, solange der Arbeitgeber diese freiwillig und zur Anerkennung der Arbeitsleistung schenkt.

Geschenke, die sich die Eheleute untereinander machen, sind ausgleichspflichtig.

Schenkungen der Schwiegereltern beim Zugewinnausgleich

Grundsätzlich fallen Schenkungen von Eltern und Schwiegereltern unter den Zugewinnausgleich. Nach der neueren Rechtsprechung des BGH können diese die Schenkung innerhalb der Verjährung vom Ehepartner des Kindes nach der Scheidung zurückfordern.

Typische Geschenke sind finanzielle Mittel, Hausrat, Firmenanteile, ein Haus oder ein Grundstück. Dabei sollten diese Geschenke auf langfristige Sicherung der Existenzgrundlage des eigenen Kindes abzielen.

Da eine Solche Schenkung das eigene Kind und nur nachrangig den Partner unterstützen soll, fällt nach der Scheidung die Geschäftsgrundlage weg und die Eltern bzw. Schwiegereltern können die Geschenke innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist zurückfordern.

Die gesetzliche Verjährungsfrist beginnt dabei ab Rechtskraft der Scheidung. Die Schenkung selbst wird dabei dem Vermögen zum Zugewinnausgleich hinzugefügt. Allerdings die Rückforderung ebenfalls, sodass sich beides ausgleicht.

Illoyale Vermögensminderung und Wertsteigerungen

Verschwendet ein Ehepartner das Vermögen, obwohl es der andere Ehepartner untersagt hat, handelt es sich um eine illoyale Vermögensminderung. Lässt sich dies beweisen, wird der Betrag beim Zugewinnausgleich nicht einbezogen.

Erfährt hingegen eine Schenkung oder Erbschaft eine Wertsteigerung (z.B. durch Zinsen, Wertsteigerung einer Immobilie, etc.), so wird dies beim Zugewinnausgleich berücksichtigt und aufgeteilt.

Sollten Sie weitere Fragen haben, können Sie sich jederzeit an unseren Rechtsanwalt für Erbrecht in Frankfurt wenden.