Wann kann eine Ehe geschieden werden?
Grundsätzlich ist eine Scheidung immer dann möglich, wenn sie gescheitert ist. Ein Scheitern der Ehe wird dann bejaht, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft aufgelöst wurde und nichts darauf hindeutet, dass diese wiederhergestellt werden kann. Zunächst muss also in jedem Fall das sogenannte Trennungsjahr abgewartet werden.
Nach § 1566 I BGB wird nach dem Trennungsjahr das Scheitern der Ehe dann unwiderlegbar vermutet, wenn beide Eheleute einen Scheidungsantrag stellen oder einer der Partner dem Antrag des anderen zustimmt. Ist dies nicht der Fall, muss bewiesen werden, wann die Trennung begann.
Welche Gründe können für das Scheitern der Ehe angebracht werden?
Es müssen keine Gründe für das Scheitern einer Ehe vorgetragen werden. Es gilt kein Verschuldensprinzip. Ist das Trennungsjahr vorüber, aber verweigert der Ex-Partner die Zustimmung zur Scheidung, müssen vonseiten des Antragsstellers der Scheidung Tatsachen vorgetragen werden, die die Trennung glaubhaft darlegen.
Solche Tatsachen können beispielsweise sein, dass getrennt gewirtschaftet wurde, in getrennten Wohnungen gelebt wird, eine Getrenntlebendmeldung beim Finanzamt abgegeben wurde, der Ex-Partner ein Kind mit einer dritten Person bekommt oder schon längst mit einem neuen Lebenspartner zusammen lebt. Folgt das Gericht diesen Ausführungen und Beweisen, dann kann die Scheidung auch ohne die Zustimmung des Ex-Partners durchgeführt werden.
Was passiert, wenn kein Beweis der Trennung erbracht werden kann?
Verweigert einer der Eheleute standhaft seine Zustimmung zur Scheidung und kann kein Beweis für das abgelaufene Trennungsjahr erbracht werden, muss im schlimmsten Fall abgewartet werden, bis nach der Beweisführung (Beispiel: Durch Anwaltsschreiben und sodann getrenntes Wirtschaften oder/ und getrennten Wohnungen) ein Jahr abgelaufen ist.
Unzumutbare Härtefälle
Es gibt Fälle, in dem es einem der Ehepartner schlicht nicht zumutbar ist, noch weiter verheiratet zu bleiben. Solch ein unzumutbarer Härtefall liegt beispielsweise vor, wenn es Gewalt in der Ehe gibt oder andere Straftaten ein weiteres verheiratet bleiben unmöglich erscheinen lassen. Für diesen Fall käme eine sogenannte „Blitzscheidung“ in Frage.
Allerdings wird das Vorliegen solch eines unzumutbaren Härtefalls vom Gericht genau geprüft und von Einzelfall zu Einzelfall entschieden. Bejaht das Gericht die unzumutbare Härte, kann die Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres, sowie ohne die Zustimmung des Ehegatten durchgeführt werden.
Für eine ausführliche Rechtsberatung wenden Sie sich bestenfalls an einen erfahrenen Rechtsanwalt für Familienrecht.