Wird eine Ehe geschieden, dann entbrennt unter den Eheleuten schnell der Streit um das Thema Geld. In diesem Zusammenhang ist vor allem die Frage von Interesse, wann eine Verpflichtung dahingehend besteht, die eigenen Vermögensverhältnisse gegenüber dem Ex-Partner oder Dritten offenlegen zu müssen.

Bei der Zugewinngemeinschaft wird Vermögen bei Scheidung aufgeteilt

Lässt sich ein Paar scheiden, das keinen Ehevertrag geschlossen hat, dann greift Hinblick auf die Aufteilung des Vermögens der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Bei einer Scheidung kann in diesem Fall ein Zugewinnausgleich durchgeführt werden, bei dem derjenige Partner einen Anspruch auf finanziellen Ausgleich hat, der während der Ehe weniger Vermögen erwirtschaftet hat als der andere.

Um diesen Zugewinnausgleich durchzuführen, muss zunächst einmal geklärt werden, wie viel Vermögen jeder der Partner während der Ehe überhaupt hinzugewonnen hat. Um diesen Vermögensausgleich im Rahmen der Scheidung realisieren zu können, steht beiden Partnern an bestimmten Stichtagen ein Anspruch auf Auskunft über das Vermögen des Partners zu. Dieses Recht kann bereits am Tag der Trennung bestehen. Auf diese Weise soll verhindert werden, dass einer der Eheleute im Anschluss an die Trennung, aber noch vor der Scheidung, Vermögen verschwinden lässt (illoyale Vermögensminderung). Dies um nach der Scheidung weniger zahlen zu müssen.

Um Manipulationen im Hinblick auf die tatsächlichen Vermögensverhältnisse noch weitergehend zu vermeiden, trifft denjenigen Ehegatten, der zu Beginn der Trennung mehr Vermögen hat als bei der Scheidung, die Beweispflicht dafür, was mit den Vermögenswerten in diesem Zeitraum geschehen ist.

Doch in der Praxis ist es gar nicht so einfach zu benennen und zu beweisen, wann der tatsächliche Zeitpunkt der Trennung war. In diesem Fall wird auf einen Vergleich der Vermögenswerte zwischen dem Zeitpunkt der Hochzeit und dem Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags abgestellt.

Falsche Angaben zum Vermögen zu machen kann strafrechtliche Folgen haben

Wer im Hinblick auf die Scheidung und den Vermögensausgleich falsche Angaben in Bezug auf das eigene Vermögen macht, kann sich strafbar machen. Denn wer die Existenz von Konten, Grundstücke oder andere Geldanlagen verschweigt, der begeht einen strafrechtlich relevanten Betrug.

Ob dieser jedoch ans Tageslicht kommt, steht auf einem ganz anderen Blatt. Denn, ob die Angaben die ein Ehegatte bei der Scheidung in Bezug auf sein Vermögen macht, der Wahrheit entsprechen, wird nicht automatisch vom Gericht bei der Scheidung überprüft. Sondern muss vielmehr vom anderen Ehepartner gerichtlich zum Thema gemacht werden.

Allgemein gilt: Stellt einer der Partner einen Antrag auf Auskunft über das Vermögen, muss dieser vom anderen Ehegatten wahrheitsgemäß Antwort erhalten.