Nur unter bestimmten Voraussetzungen kann die Mutter dem Vater das Umgangsrecht verweigern

Nach § 1684 Abs. 1 BGB hat das Kind ein Recht auf den Umgang mit beiden Elternteilen. Gemäß Absatz 2 besteht sogar eine Loyalitätspflicht, nach welcher die Mutter alles zu unterlassen hat, was die Beziehung zum anderen Elternteil beeinträchtigt oder dessen Erziehung erschwert. Eine Verweigerung des Umgangsrechts lässt sich nur in schwerwiegenden Fällen rechtfertigen.

Gründe für die Verweigerung des Umgangsrechts mit dem Kind

In einigen schwerwiegenden Fällen darf die Mutter das Umgangsrecht verweigern. Dazu gehören psychische Auffälligkeiten des Kindes, für die der Vater selbst und nicht die Trennung ursächlich ist. Bevor das Umgangsrecht verweigert wird, sollte man besser das Jugendamt informieren und in den Fall einbeziehen.

Weitere Gründe für eine Verweigerung sind sexueller Missbrauch oder körperliche Misshandlungen durch den Vater, eine schwere Alkohol- oder Drogenabhängigkeit, eine konkrete Entführungsgefahr oder eine ansteckende Krankheit. Misshandlungen oder Missbrauch müssen für Verweigerung des Umgangsrechts nachweisbar sein. Behauptungen oder bloße Ermittlungen reichen nicht aus. Die Alkohol- oder Drogenabhängigkeit muss sich auf den Umgang mit dem Kind auswirken.

Eine konkrete Entführungsgefahr liegt vor, wenn der Vater eine Reise plant, Anhaltspunkte für eine Entführung vorliegen und Maßnahmen wie eine Passhinterlegung diese Gefahr nicht beseitigen können. Ansteckende Krankheiten beziehen sich nicht auf alle Krankheiten. Eine HIV-Infektion stellt keinen Grund für eine Verweigerung des Umgangsrechts dar.

Bei bestimmten Krankheiten wird häufig die Anwesenheit von einer Krankenschwester angeordnet. Eine Verweigerung des Umgangsrechts sollte generell immer zuvor mit einem Rechtsanwalt oder Fachanwalt für Familienrecht besprochen werden. Die Gründe werden am besten umgehend dem Familiengericht mitgeteilt.

Den Ausschluss des Umgangsrechts kann nur das Familiengericht anordnen. Dazu muss eine Gefahr für das Kind vorliegen, die nicht nur ein Umgangseinschränkung, begleiteten Umgang oder andere Anordnungen vermieden werden kann. Das Umgangsrecht sollte nie aus anderen Gründen verweigert werden.

Was passiert bei einer grundlosen Verweigerung des Umgangsrechts?

Es ist in jedem Fall davon abzuraten, dem Vater das Umgangsrecht für das Kind ohne Grund zu verweigern. Der Vater hat in diesem Fall die Möglichkeit, das Umgangsrecht einzuklagen. In solchen Fällen ordnet das Familiengericht gemäß § 1684 Abs. 3 BGB die Gestaltung vom Umgangsrecht an, welche dem Kindeswohl dienen soll. Für die Mutter kann eine grundlose Verweigerung zu einem teilweisen Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts, sowie einer Sicherung vom Umgangsrecht durch einen Umgangspfleger zur Folge haben.

Wird das Umgangsrecht immer wieder unterbunden, sind auch Konsequenzen hinsichtlich des nachehelichen Unterhalts möglich. Ein Umgangsrecht kann nicht nur der Vater im rechtlichen Sinne, sondern auch der leibliche Vater geltend machen, sofern der Kontakt dem Kindeswohl dient und der Vater ernsthaftes Interesse an dem Kind gezeigt hat. Reagiert die Mutter auch in diesem Fall wieder mit einer Verweigerung, können Ordnungsgeld oder Ordnungshaft durchgesetzt werden.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hatte erst im Jahr 2015 entschieden, dass ein Ordnungsgeld von 300 Euro bei regelmäßiger Verweigerung über Jahre hinweg zu wenig sei. Das Ordnungsgeld müsse einen erzwingenden Effekt haben. In diesem Fall seien 3.000 Euro eher angemessen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dient als letztes Mittel die Entziehung der elterlichen Sorge (Sorgerecht).